§ 4 Abs. 4 EntgTranspG stellt darüber hinaus Anforderungen an Entgeltsysteme auf. Verwendet der Arbeitgeber für das Entgelt, das den Beschäftigten zusteht, ein Entgeltsystem, müssen dieses Entgeltsystem als Ganzes und auch die einzelnen Entgeltbestandteile so ausgestaltet sein, dass eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen ist. Dazu muss es insbesondere 1. die Art der zu verrichtenden Tätigkeit objektiv berücksichtigen, 2. auf für weibliche und männliche Beschäftigte gemeinsamen Kriterien beruhen, 3. die einzelnen Differenzierungskriterien diskriminierungsfrei gewichten sowie 4. insgesamt durchschaubar sein. Diese Formulierung beruht auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hinsichtlich der Anforderungen an diskriminierungsfreie Entgeltsysteme.[1] Für tarifvertragliche Entgeltregelungen gilt nach § 4 Abs. 5 EntgTranspG eine Angemessenheitsvermutung. Tätigkeiten, die aufgrund tariflicher Regelungen unterschiedlichen Entgeltgruppen zugewiesen werden, werden als nicht gleichwertig angesehen, sofern die Regelungen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Gemeint ist mit der Verwendung des Begriffs der "Angemessenheitsvermutung", dass davon auszugehen ist, dass diese tariflichen Entgeltsysteme den Anforderungen des § 4 Abs. 4 EntgTranspG entsprechen.

 
Wichtig

Für die Praxis bedeutet das, dass die tarifvertraglichen Entgeltsysteme der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes durch das Entgelttransparenzgesetz nicht infrage gestellt werden.

Das Gesetz geht davon aus, dass diese Tarifverträge hinsichtlich des Entgeltes keine Diskriminierung wegen des Geschlechtes enthalten. Auch ohne diese Angemessenheitsvermutung erfüllen sie die Kriterien nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1–4 EntgTranspG ohne Weiteres. Das Kriterium der Nr. 4, die Durchschaubarkeit bedeutet nicht, dass die tarifliche Regelung insgesamt einfach zu verstehen sein muss, sondern dass die tarifliche Regelung so aufgebaut sein muss, es ohne Weiteres nachvollziehbar ist, ob Entgeltbestandteile geschlechtsabhängig bezahlt werden oder ob zumindest nicht nachvollziehbar ist, ob das der Fall ist. Davon kann bei den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes nicht die Rede sein.

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