Teilzeitkräfte erhalten nach § 24 Abs. 2 TVöD das Tabellenentgelt sowie grundsätzlich auch alle sonstigen Entgeltbestandteile anteilig im Verhältnis der individuell vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Vollarbeitszeit von

  • 39 Wochenstunden (TVöD – VKA-Tarifbereich West),
  • 40 Wochenstunden (TVöD – VKA-Tarifbereich Ost) bzw.
  • 39 Wochenstunden (TVöD – Bund).

Hinsichtlich der Ausnahmen sowie weiterer Besonderheiten der Rechtsprechung zum Entgelt für Teilzeitkräfte wird auf die Ausführungen zum Stichwort Teilzeit verwiesen.

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