Am Tag der Zahlungsanweisung für das monatliche Entgelt steht häufig noch nicht fest, ob und wie viele Überstunden, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften etc. vom Beschäftigten im laufenden Kalendermonat geleistet werden. Deshalb sind die sog. unständigen Entgeltbestandteile zeitversetzt auszuzahlen (§ 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD).

 
Hinweis

Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile – insbesondere Zeitzuschläge u. Ä. – sowie der für die Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit maßgebende Tagesdurchschnitt der unständigen Entgeltbestandteile (Einzelheiten siehe § 21 TVöD) sind erst am Zahltag des 2. Kalendermonats nach ihrer Entstehung fällig. Die unständigen Entgeltbestandteile werden damit im übernächsten Monat nach Ableistung ausbezahlt. Berechnungsgrundlage bleiben hier aber die Verhältnisse des Vorvormonats, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Dies gilt auch für die Berechnung der Entgelthöhe (zum Beispiel bei allgemeiner Erhöhung der Entgeltsätze oder individueller Höhergruppierung bzw. Stufenaufstieg).

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter der Entgeltgruppe 9b (Stufe 3) leistet 5 Überstunden im Monat Dezember 2017. Im Zahlmonat, 2 Kalendermonate nach dem Erbringen der Arbeitsleistung (Februar 2018), ist der Beschäftigte in die Entgeltgruppe 10 höhergruppiert worden. Die Zeitzuschläge für die 5 Überstunden sind auf Basis der Verhältnisse des Vorvormonats (Dezember 2017) zu berechnen. Maßgeblich für die Höhe des Zeitzuschlags für Überstunden ist somit das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 9b in Stufe 3 und ein Überstundenzeitzuschlag von 30 % (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD).

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte möglichst auch die Abrechnung aller Entgeltbestandteile erfolgen.

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