6.2.3.2.1 Zeitraum, in dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht

Tritt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erst während der Phase der Kurzarbeit ein, und hat der Beschäftigte noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber (§§ 22 Abs. 1 Satz 1, 21 TVöD), so ist hierbei zu unterscheiden zwischen der Arbeitszeit, die noch in Kurzarbeit erbracht wird, und der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitszeit.

Hinsichtlich der durch die Erkrankung des Beschäftigten ausgefallenen Restarbeitszeit während der Kurzarbeit hat der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit nach den tarifvertraglichen Regelungen.

Hinsichtlich der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitszeit besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingt ausfallenden Stunden.

Daneben besteht ein Anspruch auf Zahlung des Aufstockungsbetrags zum Kurzarbeitergeld nach § 5 Abs. 1 TV COVID. Die tarifliche Voraussetzung des § 5 Abs. 1 TV COVID ist gegeben, da der Beschäftigte Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erhält. Der Ausschluss nach § 5 Abs. 5 TV COVID greift nicht, da er nicht die originäre Aufstockung nach § 5 Abs. 1 betrifft, sondern sonstige tarifliche Entgelte, bei deren Berechnung die Aufstockung dann nicht zu berücksichtigen ist.

Bei Kurzarbeit "Null" besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingt ausfallenden Stunden.

Daneben erhält der Beschäftigte zusätzlich zu dem Kurzarbeitergeld den in § 5 Abs. 1 TV COVID vorgesehenen Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld.

6.2.3.2.2 Zeitraum nach Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung

Es gilt die gleiche Rechtslage wie bei Eintritt der Kurzarbeit vor der Erkrankung. Insofern wird auf obige Ausführungen verwiesen.

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