Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, ist der Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten (Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 TVöD). Der Tagesdurchschnitt nimmt somit an allgemeinen Entgeltanpassungen teil, die während des Berechnungszeitraums oder während des Ereignisses der Entgeltfortzahlung eintreten. Sinn dieser Regelung ist, eine Entgeltanpassung zu berücksichtigen, die zwar zum Entgeltfortzahlungszeitpunkt, aber noch nicht im gesamten Referenzzeitraum vorlag.

Das bedeutet hinsichtlich der Entgelterhöhung aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 16 vom 18.4.2018 zum TVöD, dass für Entgeltfortzahlungstatbestände ab dem 1.3.2018 die erhöhten Werte zugrunde zu legen sind. Mit der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Sätze 2 und 3 TVöD haben die Tarifvertragsparteien anlässlich der Tarifrunde 2018 klargestellt, dass die Steigerung der unständigen Entgeltbestandteile linear erfolgt, d. h. um 3,19 % zum 1.3.2018, um 3,09 % zum 1.4.2019 und um 1,06 % zum 1.3.2020.

 

Beispiel 1

Eine Beschäftigte hat im Februar 2018 2 Wochen Urlaub. Für die Berechnung des Durchschnittsbetrags werden die Monate November 2017, Dezember 2017 und Januar 2018 zugrunde gelegt. Obgleich der Durchschnittsbetrag gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD erst im April 2018, also nach der Entgelterhöhung (siehe Ziff. 8.2), zur Auszahlung kommt, wird hier die Entgelterhöhung nicht berücksichtigt, da zum Zeitpunkt der Entstehung des Entgeltfortzahlungsanspruchs (Februar 2018) noch keine Tariferhöhung wirksam war.

 

Beispiel 2

Ein Beschäftigter erkrankt vom 14.3.2018 bis 20.3.2018. Er erhält das Tabellenentgelt und die in Monaten festgelegten Entgeltbestandteile auf der Basis der erhöhten Werte. Bezüglich des Durchschnittsbetrags ist auf die letzten 3 vollen Kalendermonate abzustellen, hier also auf den Zeitraum Dezember 2017 bis Februar 2018. Dabei ist zu unterstellen, dass die Entgeltanpassung bereits ab Dezember 2017 vorgelegen hätte.

 

Beispiel 3

Eine Beschäftigte erkrankt vom 24.2.2018 bis zum 20.3.2018. Hier wird die Entgelterhöhung bei der Berechnung des Durchschnittsbetrags für Februar nicht berücksichtigt (wie im Beispiel 1), wohl aber bei der Berechnung des Durchschnittsbetrags ab dem 1.3.2018 (wie im Beispiel 2).

Anlässlich der Tarifrunde 2020 haben die Tarifvertragsparteien keine Anpassung der Protokollerklärung vorgenommen. Gleichwohl sind die Beschäftigten in dem Fall, dass die Fortzahlung des Entgelts nach den vereinbarten Entgeltanpassungen zum 1.4.2021 bzw. zum 1.4.2022 eintritt, so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.

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