Anders, als für den Bereich der VKA, ist für den Bund das Leistungsentgelt im TVöD nicht abschließend geregelt, sondern bedarf der weiteren Ausgestaltung in einem ergänzenden Tarifvertrag. Der Tarifvertrag des Bundes wurde am 25.8.2006 abgeschlossen.

Neben dem Bekenntnis beider Tarifvertragsparteien zur Leistungsbezahlung und zur rechtzeitigen Umsetzung des tariflichen Rahmens wurde in den Protokollerklärungen zu § 18 (Bund) Abs. 3 TVöD bestimmt, wie die Ausschüttungspflicht (Abs. 2 Satz 2) zu realisieren gewesen wäre, wenn bis 2007 kein ergänzender Tarifvertrag zustande gekommen wäre.

In diesem Fall hätte Folgendes gegolten:

  1. Kommt bis zum 31.7.2007 kein Tarifvertrag gem. Abs. 3 zustande, erhalten die Beschäftigten im Dezember 2007 zusätzlich zu ihrem Entgelt undifferenziert 12 % des Tabellenentgelts des Monats September 2007 ausgezahlt (entspricht ca. 1 % vom Jahresentgelt).
  2. Kommt bis zum 30.9.2007 kein Tarifvertrag gem. Abs. 3 zustande, erhalten die Beschäftigten im Dezember 2008 zusätzlich zu ihrem Entgelt undifferenziert 6 % des Tabellenentgelts des Monats September 2007 ausgezahlt (entspricht 0,5 % vom Jahresentgelt). Der Rest des Gesamtvolumens wird in das Folgejahr übertragen, sodass dann 1,5 % im Leistungstopf sind.
  3. Kommt auch in den Folgejahren kein Tarifvertrag zustande, gilt Nr. 2 sinngemäß (undifferenzierte Ausschüttung von 0,5 % des Jahresentgelts).

Bei der pauschalen Zahlung des Leistungsentgelts ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Monat September nur als Bemessungsgrundlage verstanden wird und die Auszahlung des undifferenzierten Leistungsentgelts im Monat Dezember erfolgt.[1] Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis im Dezember noch bestehen muss, aber für die Zahlung des undifferenzierten Leistungsentgelts der Bezug eines Tabellenentgelts im Monat September keine Voraussetzung ist. Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich demnach nach der Höhe des im September dem Grunde nach (ggf. fiktiv) zustehenden Tabellenentgelts.

Mit den vorgenannten Regelungen haben die Tarifvertragsparteien versucht, beiderseits Verhandlungs- und Einigungsdruck aufzubauen, um zügig zum Abschluss des erforderlichen ergänzenden Tarifvertrags zu gelangen.

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