Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum 1.1.2014 wurde die leistungsorientierte Vergütung im Geltungsbereich des Bundes quasi abgeschafft. Das Volumen des Leistungsentgelts wurde zur teilweisen Kompensation der sich durch die Entgeltordnung ergebenden Mehrbelastungen verwendet.

Lediglich in den Bundesbehörden, welche bisher die leistungsorientierte Vergütung umgesetzt haben, und bei welchen sich die Behördenleitung entscheidet, die leistungsorientierte Bezahlung fortzuführen, verbleibt es bei der Möglichkeit, entsprechend des LeistungsTV-Bund vom 25.8.2006 in einer Summe von bis zu 1 % ein Leistungsentgelt zu gewähren.

Entscheidet sich die Behördenleitung gegen die Fortführung der leistungsorientierten Bezahlung, wird der Bund übertariflich aus Gründen der Gleichbehandlung und Förderung der Leistungsgerechtigkeit das entsprechende Leistungsprämiensystem der Beamten einführen.[1]

Nach dem Leistungsprämiensystem der Beamten stehen 0,3 % der Personalkosten des Vorjahres zur Verfügung. Das Leistungsentgelt darf nur an 15 % der Beschäftigten ausgeschüttet werden.

Sofern sich die Behördenleitung für eine Fortsetzung des Leistungsentgelts entscheidet, gelten auch weiterhin die Bestimmungen des LeistungsTV-Bund. Danach ist bestimmt, dass ab dem 1.1.2007 ein Leistungsentgelt eingeführt wird. Hierbei handelt es sich um die Einführung eines Leistungsentgelts i. S. v. § 18 TVöD. Andere leistungsbezogene Bezahlungen (z. B. Erfolgsprämien oder kurzfristige Zielprämien) werden dadurch nicht berührt. Mit der Tarifeinigung vom 27.2.2010 wurde für den Bund vereinbart, dass eine weitere Erhöhung des Leistungsentgelts nicht verpflichtend ist.

Das Leistungsentgelt ist definiert als

  • variable Bezahlung und
  • leistungsorientierte Bezahlung, die
  • zusätzlich zum Tabellenentgelt erfolgt.
[1] BMI, Rundschreiben v. 12.9.2013, D5-31003/1#20.

4.2.1.1 Startgröße

Das Volumen ("Leistungstopf") für die variable Bezahlung beträgt 1 % der ständigen Monatsentgelte aller beim jeweiligen Arbeitgeber unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten. Entgeltersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld) können von vornherein nicht zu den berücksichtigungsfähigen Entgelten zählen, da sie kein Einkommen darstellen.

Welche Entgelte einzubeziehen sind, lässt sich insbesondere der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD entnehmen. Danach gilt Folgendes:

Ständige Monatsentgelte sind:

  • das Tabellenentgelt (Bruttoentgelt)
    (ohne Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und Beiträge zur Zusatzversorgung)
  • in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen (auch Besitzstandszulagen)
  • Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss)
  • Urlaubsentgelt

Nicht zu den ständigen Monatsentgelten gehören insbesondere:

  • Abfindungen,
  • Aufwandsentschädigungen,
  • Auslandsdienstbezüge (einschließlich Kaufkraftausgleichsbeträge und Auslandsverwendungszuschläge),
  • Einmalzahlungen,
  • Jahressonderzahlungen,
  • Leistungsentgelte,
  • Strukturausgleichszahlungen,
  • unständige Entgeltbestandteile und
  • Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.

Das Volumen von 1 % der Jahresentgelte, das zunächst für Leistungsbezahlung bereitgestellt wird, ist kein zusätzlich vom Arbeitgeber bereitgestelltes Geld. Der Leistungstopf speist sich vielmehr aus geringeren Aufwendungen der Arbeitgeber für die Jahressonderzahlung (bisher Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung) ab 2007 (siehe Ziff. 10), aus im Laufe der Zeit auslaufenden Besitzständen (insbesondere Kinderzuschläge), deren Volumen von den Tarifvertragsparteien insgesamt mit 1 % veranschlagt wurde.

Daraus, dass sich der Leistungstopf somit aus Entgelten zusammensetzt, das hierfür umgewidmet wurde und anderenfalls undifferenziert gezahlt worden wäre, begründet sich die Festlegung in § 18 Abs. 2 Satz 2, wonach das Gesamtvolumen für das Leistungsentgelt zweckentsprechend zu verwenden und jährlich auszuzahlen ist (Ausschüttungspflicht).

4.2.1.2 Zielgröße

Die Zielgröße für das Volumen der variablen, leistungsdifferenzierten Bezahlung ist mit 8 % des Jahresentgelts (ständige Monatsentgelte) definiert. Dabei gibt es keinen Automatismus, d. h. das zunächst vereinbarte Volumen von 1 % gilt so lange, bis ein höherer Prozentsatz vereinbart wurde.

Die weitere Anhebung des Volumens der Leistungsbezahlung sollte ab 2010 für den Bund nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Mit Einführung der Entgeltordnung und teilweiser Kompensation der Mehrkosten durch die leistungsorientierte Bezahlung wird es eine Weiterentwicklung des Volumens der leistungsorientierten Bezahlung über 1 % hinaus beim Bund nicht geben.

4.2.1.3 Tarifvertragliche Umsetzung

Anders, als für den Bereich der VKA, ist für den Bund das Leistungsentgelt im TVöD nicht abschließend geregelt, sondern bedarf der weiteren Ausgestaltung in einem ergänzenden Tarifvertrag. Der Tarifvertrag des Bundes wurde am 25.8.2006 abgeschlossen.

Neben dem Bekenntnis beider Tarifvertragsparteien zur Leistungsbezahlung und zur rechtzeitigen Umsetzung des tariflichen Rahmens wurde in den Protokollerklärungen zu § 18 (Bund) Abs. 3 TVöD bestimmt, wie die Aussch...

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