Die Mitglieder der Kommission müssen dem Betrieb angehören und werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs- bzw. Personalrat benannt. Für den Fall, dass kein Betriebs- oder Personalrat besteht, enthält der Tarifvertrag keine Regelung. Es wird entweder keine Beschwerdekommission gebildet oder – insbesondere in kleinen Betrieben – es werden die Vertreter der Beschäftigten in der Beschwerdekommission direkt von der Belegschaft benannt (Urwahl).

Der Tarifvertrag schreibt keine ständige Kommission vor. Ist mit wenigen Beschwerden zu rechnen, kann die Bildung der Kommission auch jeweils im Bedarfsfall (Ad-hoc-Kommission) erfolgen.

 
Praxis-Tipp

Im Bereich der VKA wird es zweckmäßig sein, eine Beschwerdekommission zu bilden, die zugleich auch über Beschwerden gegen das System der leistungsbezogenen Bezahlung (§ 18 VKA Abs. 7, vgl. Punkt 4.2.2.6) entscheidet und an dessen Entwicklung und Controlling mitarbeitet. Ob beim Bund eine vergleichbare Kommission für das Leistungsentgelt gebildet wird, bestimmt sich nach dem gem. § 18 Bund Abs. 3 abgeschlossenen Bundestarifvertrag.

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