Bei einer Höher- wie Herabgruppierung erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats/Betriebsrats nicht nur auf die Entgeltgruppe, sondern auch auf die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 5 TVöD. Die Einordnung in die höhere oder niedrigere Entgeltgruppe einschließlich der dazugehörigen Stufenzuordnungen stellt eine einheitliche Zuordnung in ein kollektives Entgeltschema dar. Es besteht kein systematischer Unterschied zu den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 2 und 3 bzw. (VKA) Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD und ist daher gleich zu beurteilen. Die Entgeltgruppeneinordnung ist zwingend mit einer bestimmten Stufenzuordnung verbunden (siehe auch Stichwort Eingruppierung, Ziff. 11.2 Mitbestimmung bei Eingruppierung).

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