Mit der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im Bereich der VKA zum 1.3.2017 ist die Vergleichbarkeit der S-Entgeltgruppen bzw. der P-Entgeltgruppen zu den Entgeltgruppen nicht mehr entscheidungserheblich, da es für die Zuordnung nicht mehr auf das Tabellenentgelt und die Wertigkeit der Entgeltgruppen ankommt. Egal, ob die S-Entgeltgruppe bzw. P-Entgeltgruppe der Entgeltgruppe gleichwertig ist oder nicht, die Zuordnung einer S-Entgeltgruppe bzw. P-Entgeltgruppe zu einer Entgeltgruppe und umgekehrt erfolgt immer stufengleich unter Neubeginn der Stufenlaufzeit. Die zum Teil unterschiedlichen Stufenlaufzeiten bei den S-Entgeltgruppen (Stufen 2 und 3) bzw. den P-Entgeltgruppen (Stufe 2 in Entgeltgruppe P 7 und P 8) im Vergleich zu den Entgeltgruppen bleiben dabei unberücksichtigt. Diese relativ geringen Verwerfungen werden in Kauf genommen.

 
Hinweis

Das Bundesarbeitsgericht[1] hat in einer zu § 17 Abs. 4 TV-L ergangenen Entscheidung festgestellt, dass es bei einem Wechsel der Entgelttabelle keinen Stufenbesitzstand gibt. Mangels zurückgelegter Zeiten in der neuen Entgeltgruppe sei der Beschäftigte daher in der neuen Entgeltgruppe grundsätzlich der Stufe 1 zuzuordnen.

Das Urteil ist uneingeschränkt auf den TVöD übertragbar. Allerdings ist zu bedenken, dass die Weiterbeschäftigung in einem anderen Bereich (z. B. Wechsel aus dem Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes in den Allgemeinen Verwaltungsdienst) und der damit verbundene Tabellenwechsel oftmals das Ergebnis einer Personalpolitik ist, die in beiderseitigem Interesse liegt. In diesen Fällen könnte sich eine "Rückstufung" in die Stufe 1 als nicht gerechtfertigt und zugleich kontraproduktiv erweisen, so dass eine Eins-zu-Eins-Umsetzung des BAG-Urteils nicht geboten erscheint. Für die Stufenzuordnung ist dann in Erwägung zu ziehen, die Regelung des § 17 Abs. 4 TVöD entsprechend zur Anwendung zu bringen, d. h. Übernahme der bisherigen Stufe und Neubeginn der Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe.

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