Eine weitere Auffassung verfährt nach dem Grundsatz, dass die Rückabwicklung bezüglich der Zuordnung der S-Entgeltgruppen in die Entgeltgruppen der Anlage A grundsätzlich in Analogie zu § 28a TVÜ-VKA zu erfolgen hat. Bezüglich der Stufenzuordnung soll der Beschäftigte so gestellt werden, als wenn er durchweg im allgemeinen Verwaltungsdienst tätig gewesen wäre. Diese Auffassung hat den Vorteil, dass es nicht zu Verwerfungen wegen der unterschiedlichen Stufenlaufzeiten/unterschiedlichen Endstufen der S-Entgelttabelle im Vergleich zur Entgelttabelle kommen kann.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter ist zum 1.11.2009 aus einer Entgeltgruppe 8 Stufe 6+ in eine Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 5 Tabellenstufe 4+ übergeleitet worden. Für die Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 5 ist gem. Zuordnungstabelle die Stufe 4 die Endstufe.

Der Beschäftigte soll ab Juli 2013 wieder Tätigkeiten im allgemeinen Verwaltungsdienst, welche mit Entgeltgruppe 8 bewertet sind, wahrnehmen.

Die S 8 entspricht zwar der Entgeltgruppe 8, jedoch würde eine Zuordnung in Stufe 4 zu nicht erklärbaren Einkommensverlusten führen. Aufgrund dessen erfolgt eine spiegelbildliche Rückabwicklung unter Berücksichtigung des bisherigen Beschäftigungsverlaufs. Somit erfolgt die Zuordnung aus der Endstufe 4+ in die Endstufe 6+ und nicht in die Stufe 4.

Der Beschäftigte wird damit nicht schlechter gestellt, als wenn er durchweg im allgemeinen Verwaltungsdienst tätig gewesen wäre.

Die unterschiedlichen Auffassungen können bezogen auf den Einzelfall zu unterschiedlich großen Verwerfungen führen. Der Arbeitgeber sollte für den Fall des Wechsels aus dem Sozial- und Erziehungsdienst in den allgemeinen Verwaltungsdienst eine interne Regelung festlegen, um eine Gleichbehandlung der Beschäftigten zu gewährleisten.

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