Im Fall der Herabgruppierung findet die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD Anwendung. Die Stufenzuordnung in die neue Entgeltordnung erfolgt somit stufengleich.

 
Praxis-Beispiel

Eine Beschäftigte ist in S 8a eingruppiert und erhält Entgelt der Stufe 3 (2.959,36 EUR). Aus gesundheitlichen Gründen muss sie aus dem Sozial- und Erziehungsdienst in den allgemeinen Verwaltungsdienst wechseln. Mit Einverständnis der Beschäftigten werden ihr ab 1.5.2016 Tätigkeiten in der Wertigkeit der Entgeltgruppe 3 übertragen. Nach der Zuordnungstabelle ist die Entgeltgruppe S 8a der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. In einem Zwischenschritt erfolgt die Zuordnung in Entgeltgruppe 8 Stufe 3 und hieraus die stufengleiche Herabgruppierung in die Entgeltgruppe 3 Stufe 3 (2.333,03 EUR).

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