Ergibt sich nach der Zuordnungstabelle eine Gleichwertigkeit der Entgeltgruppen, sollen die Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe der bisher (nach der S-Entgelttabelle) erreichten Stufe zugeordnet werden.

Das neue Tabellenentgelt kann unter dem bisherigen Tabellenentgelt liegen. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall erwägen, den Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe und Stufe eine Besitzstandszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Tabellenentgelt zu zahlen. Damit würde ein individuelles Entgelt entstehen, welches wie ein Vergleichsentgelt zu bewerten ist. Des Weiteren soll auch die Stufenlaufzeit fortgesetzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter im Sozial- und Erziehungsdienst ist in S 11a eingruppiert und erhält Entgelt der Stufe 2 (3.062,86 EUR). Ab Juli 2016 werden ihm Tätigkeiten als Sachbearbeiter in der allgemeinen Verwaltung übertragen, die mit der Entgeltgruppe 9 bewertet sind. Nach der Zuordnungstabelle ist die Entgeltgruppe S 11a der Entgeltgruppe 9 zugeordnet. Da es sich um gleichwertige Entgeltgruppen handelt, wird der Beschäftigte in Entgeltgruppe 9 stufengleich der Stufe 2 (2.925,94 EUR) zugeordnet. Da das neue Tabellenentgelt unter dem bisherigen Tabellenentgelt liegt, kann der Arbeitgeber bis zum Erreichen der Stufe 3 die Differenz als Besitzstandszulage zahlen.

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