Erfolgte die Höhergruppierung im Anschluss an die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, wurde zur Ermittlung der Stufe in der neuen Entgeltgruppe nur das bisherige Tabellenentgelt berücksichtigt. Etwaige vor der Höhergruppierung gewährte Zulagen wie eine bis dahin nach § 14 Abs. 1, 3 TVöD gezahlte persönliche Zulage waren im Rahmen des betragsmäßigen Stufenzuordnungsverfahrens ohne Bedeutung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Einer Beschäftigten, welche in Entgeltgruppe 6 Stufe 6 eingruppiert ist, wurden mit Wirkung zum 1.10.2012 für die Dauer von 4 Jahren vorübergehend Aufgaben in einer Wertigkeit der Entgeltgruppe 8 übertragen. Zum 1.10.2016 wird die Beschäftigte endgültig in Entgeltgruppe 8 höhergruppiert. Die Höhergruppierung erfolgt von Entgeltgruppe 6 Stufe 6 (2.919,91 EUR) in Entgeltgruppe 8 Stufe 4 (2.974,36 EUR).

Die für die Dauer der vorübergehenden Übertragung gem. § 14 Abs. 3 TVöD gezahlte persönliche Zulage i. H. v. 4,5 % ihres Entgelts (131,40 EUR – Stand September 2016) bleibt bei der Ermittlung der Stufe in Entgeltgruppe 8 außer Betracht, sodass die Beschäftigte 76,23 EUR weniger erhält als vor der endgültigen Höhergruppierung.

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