Für Beschäftigte, welche aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert wurden, war zu berücksichtigen, dass die Höhergruppierung bis zum 28.2.2014 (Bund) bzw. 28.2.2017 (VKA) unter Berücksichtigung des Entgelts der individuellen Endstufe erfolgte. Das Entgelt der individuellen Endstufe wurde somit als Vergleichsentgelt zur Ermittlung der Stufe in der höheren Entgeltgruppe herangezogen. Die Höhergruppierung aus einer individuellen Zwischenstufe richtete sich nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bzw. § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TVÜ-Bund/VKA.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter erhält Entgelt nach Entgeltgruppe 6 individuelle Endstufe (2.962,36 EUR). Der als Sachbearbeiter in einem kommunalen Krankenhaus Beschäftigte wird zum 1.8.2016 in Entgeltgruppe 8 höhergruppiert. Die Stufenzuordnung erfolgt in Stufe 4 (2.974,36 EUR). Die Entgeltdifferenz beträgt 12,00 EUR. Der Garantiebetrag i. H. v. 57,63 EUR wird nicht erreicht, sodass der Beschäftigte zum Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 eine Zulage i. H. v. 45,63 EUR also insgesamt 3.019,99 EUR erhält. (Alternativ erfolgt in einigen Lohnprogrammen auch die Darstellung des bisherigen Entgelts 2.962,36 EUR mit dem Garantiebetrag 57,63 EUR. In diesem Fall ist aber der Verlauf der Höhergruppierung zu vermerken, um künftige Entgeltveränderungen nachvollziehen zu können.)

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