Da die Zulagenzahlung ins Ermessen des Arbeitgebers gestellt ist, ist keine Mitbestimmung durch den Personalrat gegeben. Es handelt sich insoweit um eine Maßnahme der individuellen Lohngestaltung. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber zur Gewährung außertariflicher Zulagen abstrakt-generelle Regelungen aufstellt. Der Personalrat hat dann bei der Erstellung und Anwendung dieser abstrakt generellen Grundsätze ein Mitbestimmungsrecht.[1] Gleiches gilt für den Betriebsrat.

Darüber hinaus ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aber auch ohne das Bestehen abstrakt-genereller Regelungen bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Richtlinien gegeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge