Der Bund hat mit Rundschreiben vom 7.1.2009[1] für die Zeit zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2010 zugelassen, dass in den Entgeltgruppen 10 bis 15 eine außertarifliche "IT-Fachkräftezulage" bis zu einer Höhe von 1.000 EUR monatlich für bis zu 5 Jahren gezahlt werden kann. Der Zeitraum zur Anwendung der IT-Fachkräftezulage wurde mit Rundschreiben vom 12.12.2012 bis zum 31.12.2014 mit der Maßgabe verlängert, dass mögliche Entgelterhöhungen aufgrund der Entgeltordnung des Bundes anzurechnen sind.[2] Mit Rundschreiben vom 13.8.2013 wurde die Möglichkeit eingeräumt, die IT-Fachkräftezulage insgesamt maximal einmal erneut für einen Zeitraum von längstens 5 Jahren zu gewähren, wenn der Gewährungszeitraum einer früher gewährten IT-Fachkräftezulage bereits abgelaufen ist.[3] Die Anrechnungsbestimmungen mit Inkrafttreten der Entgeltordnung sind zu beachten. Danach ist die IT-Fachkräftezulage bei Höhergruppierungen anzurechnen.[4] Die Zulage ist statisch, d. h., sie ist von allgemeinen Entgelterhöhungen ausgenommen. Die Zahlung einer IT-Fachkräftezulage war nach Auffassung des Bundes erforderlich, um Abwanderungen von IT-Fachkräften entgegenzuwirken und neue Fachkräfte im IT-Bereich zu gewinnen. Mit Rundschreiben des Bundes vom 14.12.2016[5] wurden die Maßnahmen zur Gewinnung von IT-Fachkräften modifiziert und nochmals bis zum 31.12.2018 verlängert. Danach kann in den Entgeltgruppen 10 bis 15 bis zu einer Höhe von 1.000 EUR monatlich für die Dauer von bis zu 5 Jahren eine IT-Fachkräftezulage gezahlt werden.

Die IT-Fachkräftezulage kann auch an Beschäftigte gezahlt werden, welche im maßgeblichen Zeitraum nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses zum Bund im unmittelbaren Anschluss (Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund) daran in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Bund wechseln. Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig (§ 24 Abs. 2 TVöD).

Die IT-Fachkräftezulage wird als sonstiger Entgeltbestandteil bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung und der Jahressonderzahlung berücksichtigt. Unabhängig von der Zahlung der IT-Fachkräftezulage kann zur Personalgewinnung auch die Stufenlaufzeit durch die Anerkennung förderlicher Zeiten verkürzt werden. Ebenso kann die Einstellung auch ohne entsprechende Berufserfahrung in eine Stufe 2 oder 3 erfolgen. In diesem Fall wird die Stufenlaufzeit der übersprungenen Stufen auf die Stufenlaufzeit der bei Einstellung gewählten Stufe hinzuaddiert und muss ebenfalls absolviert werden.

[1] BMI, Rundschreiben v. 7.1.2009, D 5 – 220 210 – 2/16.
[2] BMI, Rundschreiben v. 12.12.2012, D 5 – 220 -218/279#1.
[3] BMI, Rundschreiben v. 13.8.2013, D 5 – 31002/4#4.
[4] BMI, Rundschreiben v. 24.3.2014. D 5 – 31003/2#4.
[5] BMI, Rundschreiben v. 14.12.2016. D 5 – 31002/4#14.

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