§ 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD bestimmt, dass trotz Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei einer Unterbrechung von mehr als 3 Jahren bzw. einer Elternzeit von mehr als 5 Jahren eine neue Stufenzuordnung erfolgt. Beschäftigte werden nach der Unterbrechung der Stufe zugeordnet, die ihrer bisherigen Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung. Sofern die neue Stufenzuordnung aus einer individuellen Endstufe erfolgt, wird die/der Beschäftigte der Endstufe zugeordnet.

Diese Unterbrechungen werden als schädliche Unterbrechungen bezeichnet, da sie sich anwartschaftsfeindlich (die Uhr wird zurückgedreht) auswirken.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter hat im Dezember 2012 eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren in seiner Tätigkeit und ist der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 zugeordnet.

Er nimmt 4 Jahre unbezahlten Sonderurlaub, für den der Arbeitgeber kein dienstliches Interesse anerkannt hat. Der Sonderurlaub endet im November 2016.

Die Unterbrechung war anwartschaftsfeindlich (Unterbrechung mehr als 3 Jahre). Die Stufenzuordnung müsste zur Stufe 2 (vorangehende Stufe) erfolgen. Der Vergleich mit einer Neueinstellung ergibt jedoch, dass bei einer einschlägigen Berufserfahrung von 5 Jahren eine Einstellung in Stufe 3 zwingend ist (§ 16).

Der Beschäftigte wird folglich wieder der Stufe 3 zugeordnet. Die Stufenlaufzeit beginnt jedoch neu, sodass bei durchschnittlicher Leistung erst nach 3 Jahren der Aufstieg in Stufe 4 erfolgt.

Bezüglich einer Elternzeit von mehr als 5 Jahren hat der Bund übertariflich festgelegt, dass diese Unterbrechung nicht schädlich sein soll, sondern so zu behandeln ist, wie eine Elternzeit von bis zu 5 Jahren (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD). Der Bund begründet seine Entscheidung damit, dass Beschäftigte, welche Elternzeit in Anspruch nehmen, unabhängig von der Dauer der Elternzeit nicht diskriminiert werden sollen (siehe hierzu auch Stichwort Bundesgleich­stellungsgesetz). In Fällen, in denen Beschäftigte des Bundes eine über 5 Jahre hinausgehende Elternzeit in Anspruch nehmen und vor Antritt der Elternzeit eine individuelle Endstufe erreicht hatten, behalten diese Beschäftigten ihre individuelle Endstufe und werden nicht der regulären Stufe (je nach Entgeltgruppe Stufe 6 oder 5) zugeordnet.

Die Geschäftsführerkonferenz der VKA hat sich in ihrer Sitzung im September 2008 ebenfalls mit der Problematik einer längeren als 5 Jahre dauernden Elternzeit befasst und sich einheitlich dafür ausgesprochen, diese Unterbrechung als schädlich einzustufen. Somit werden Beschäftigte mit individueller Endstufe, welche eine mehr als 5 Jahre dauernde Elternzeit in Anspruch genommen haben, nach Rückkehr aus der Elternzeit der regulären Endstufe zugeordnet. Die individuelle Endstufe wird quasi (untechnisch) als eine auf die Endstufe folgende Stufe verstanden.

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