Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 TVöD kann der öffentliche Arbeitgeber bei erheblich überdurchschnittlicher Leistung des Beschäftigten die erforderliche Zeit für das Erreichen bestimmter Stufen (Stufen 4 bis 6) verkürzen und bei erheblich unterdurchschnittlicher Leistung verlängern. Damit besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Leistungen der Beschäftigten mit finanziellen Aspekten zu verknüpfen (siehe hierzu Ziff. 4.1).

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