Wie nach bisherigem Recht wirkt auch im TVöD das Erreichen der nächsthöheren Stufe während eines laufenden Kalendermonats auf den Beginn dieses Monats zurück, d. h., das höhere Tabellenentgelt steht der/dem Beschäftigten vom Beginn des entsprechenden Monats an zu (§ 17 Abs. 1 TVöD).

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter wird am 1.7.2019 eingestellt und der Stufe 2 der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. Nach zwei Jahren ununterbrochener Tätigkeit in dieser Stufe erreicht er die nächste Stufe – die Stufe 3 – am 1.7.2021 und erhält daher mit Wirkung vom 1.7.2021 das dieser Stufe zugewiesene Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8.

Abwandlung:

Die Einstellung des Beschäftigten ist am 15.7.2019 erfolgt. Auch in diesem Fall erhält der Beschäftigte mit Wirkung vom 1.7.2021 das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 3; eine anteilige Kürzung des Tabellenentgelts um den Zeitraum vom 1.7.2021 bis 14.7.2021 sieht § 17 Abs. 1 TVöD nicht vor.

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