Besondere Stufenlaufzeiten sieht das Tarifrecht (TVöD und TVÜ-VKA) für folgende Entgeltgruppen bzw. Beschäftigte vor:

  1. In der Entgeltgruppe 1 ist die Stufenlaufzeit linear im Rhythmus von je 4 Jahren ausgestaltet (§ 16 [VKA] Abs. 4 Satz 3 bzw. [Bund] Abs. 5 Satz 3 TVöD),
  2. In der Entgeltgruppe 15Ü werden die nächsthöheren Stufen nach einer Stufenlaufzeit von jeweils 5 Jahren erreicht (§ 19 Abs. 2 TVÜ-Bund/VKA),
  3. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst erreichen die Stufe 3 erst nach 3 Jahren in Stufe 2, die Stufe 4 erst nach 4 Jahren in Stufe 3 (§ 1 Abs. 2 der Anlage zu § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 BT-B). Darüber hinaus sind Besonderheiten zur Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe S 8 und zu den Endstufen der Entgeltgruppen S 4 und S 8 aufgeführt.

Die zunächst im Anhang zu § 16 TVöD geregelten Sonderfälle für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten (siehe Ziff. 3.3) hat der Bund mit der Einführung der Entgeltordnung abgeschafft. Im Geltungsbereich der VKA wurde der Anhang zu § 16 (VKA) TVöD, in dem seit 1.1.2017 für die Entgeltgruppe 9a im handwerklichen Bereich (Entgeltordnung unter Teil A, Abschn. I, Ziffer 2) noch besondere Stufenlaufzeiten und die Stufe 4 als Endstufe sowie für die Entgeltgruppe 2 im handwerklichen Bereich (Entgeltordnung unter Teil A, Abschn. I, Ziffer 2) die Stufe 5 als Endstufe geregelt waren, zum 1.3.2018 abgeschafft.

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