Die Anrechnung von bereits im vorgehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufen nach § 16 (VKA) Abs. 2a bzw. (Bund) Abs. 3 TVöD liegt ebenfalls im Ermessen des Arbeitgebers, ob und inwiefern er förderliche Zeiten bzw. bereits erworbene Stufen berücksichtigen will.

Daher hat der Personalrat bei Bestehen abstrakt genereller Regelungen zur Anwendung dieser Bestimmung ein Mitbestimmungsrecht. Andernfalls besteht insoweit kein Mitbestimmungsrecht. Gleiches gilt auch hier für die Mitbestimmung durch den Betriebsrat bezüglich des Vorliegens abstrakt genereller Regelungen. Darüber hinaus sieht das BAG auch ohne das Bestehen abstrakt genereller Regelungen wieder ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 16 (VKA) Abs. 2a bzw. (Bund) Abs. 3 TVöD.

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