Während die Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe den vertikalen Verlauf der Entgelttabelle bestimmt, sind durch § 16 TVöD der horizontale Verlauf und damit die finanziellen Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppe geregelt.

Mit Ausnahme der Entgeltgruppe 1 sind den Entgeltgruppen des TVöD grundsätzlich 6 Stufen zugeordnet. Innerhalb der Stufen wird zwischen 2 Grundentgeltstufen (Stufen 1 und 2) und 4 Entwicklungsstufen (Stufen 3 bis 6) unterschieden. Die Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als dass nur die für die Entwicklungsstufen in § 16 (VKA) Abs. 3 bzw. (Bund) Abs. 4 festgelegte Stufenlaufzeit unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 TVöD verkürzt oder verlängert werden kann (siehe Ziff. 3.5.5 und Ziff. 4.1).

Der Tabellenwert der Stufe 1 lag bis zum 28.2.2018 ca. 10 % unter dem Wert der Stufe 2 und sollte das Entgelt für die Zeit der Einarbeitung, i. d. R. für 1 Jahr, bestimmen. Mit der Tarifeinigung vom 18.4.2018 wurde dieser um ca. 10 % abgesenkte Stufenwert abgeschafft. Der Tabellenwert der Stufe 2 (Stand 1.2.2017) wurde betragsmäßig zum Tabellenwert der Stufe 1 bezogen auf die im Jahr 2020 geltende Entgelttabelle (Zielentgelttabelle – siehe Ziff. 2.5.7.1).

Die erhebliche Aufwertung der Stufe 1 (mit einer Steigerung von mehr als 10 % in der Zielentgelttabelle im Jahr 2020) soll den Einstieg in den öffentlichen Dienst attraktiver machen und insbesondere der Fachkräftegewinnung dienen.

Logische oder mathematische Zusammenhänge zwischen den Werten der Entgeltgruppen oder der Entgeltstufen sind nicht auszumachen. Jeder Entgeltwert wurde separat und unabhängig von den anderen Werten ausgehandelt.

Neben der Anzahl der Stufen regelt § 16 TVöD die Stufenzuordnung bei Einstellung sowie auch die Stufenlaufzeiten. Bis zum 28.2.2018 waren in den Anhängen zu § 16 TVöD für bestimmte Entgeltgruppen Abweichungen zur erreichbaren Stufenanzahl geregelt. Für die Beschäftigten des Bundes sind mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum 1.1.2014 keine abweichenden Stufenlaufzeiten mehr vorgesehen. Für Beschäftigte im Bereich der VKA, welche im handwerklichen Bereich nach Teil A Abschn. I Ziff. 2 in Entgeltgruppe 9a eingruppiert waren, war bis zum 28.2.2018 die Stufe 4 die Endstufe (nach einer Stufenlaufzeit von 7 Jahren in Stufe 3); für Beschäftigte im Bereich der VKA, welche im handwerklichen Bereich nach Teil A Abschn. I Ziff. 2 in Entgeltgruppe 2 eingruppiert waren, war bis zum 28.2.2018 die Stufe 5 die Endstufe. Die v. g. Stufenbegrenzung bzw. besondere Stufenlaufzeit wurde mit Wirkung zum 1.3.2018 im Rahmen der Tarifrunde 2018 abgeschafft. In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass die bis zum 28. Februar 2018 in der Entgeltgruppe 2 Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit auf die Stufenlaufzeit der Stufe 5 angerechnet wird; hatten die Beschäftigten in der Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe bis zum 28. Februar 2018 bereits fünf Jahre zurückgelegt, erfolgte mit Wirkung vom 1. März 2018 eine Zuordnung zu der Stufe 6. Die bisher in Entgeltgruppe 9a in Stufe 3 oder 4 bzw. in der individuellen Endstufe absolvierte Stufenlaufzeit wurde auf die Stufenlaufzeit der nächsten Stufe angerechnet. Sofern die Anrechnung dazu führte, dass die/der Beschäftigte mit Wirkung vom 1. März 2018 aus der Stufe 3 gleich der Stufe 4 bzw. aus der Stufe 4 gleich der Stufe 5 zuzuordnen war, findet für den weiteren Stufenaufstieg uneingeschränkt § 16 Abs. 3 TVöD Anwendung, d. h. die/der Beschäftigte konnte nicht unter Berücksichtigung von Zeiten, die bei der Anrechnung übrig waren (sog. "überschüssige Zeiten") Stufen überspringen, sondern muss die jeweils reguläre Stufenlaufzeit zurücklegen.

Besonderheiten zur Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit hinsichtlich der Entwicklungsstufen sowie zu Unterbrechungen der Stufenlaufzeit sind in § 17 TVöD (siehe Ziff. 3.5.6 und ZIff. 4.1) geregelt.

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