Der TVöD, der TVÜ-Bund/VKA und die Entgeltordnungen für den Bereich des Bundes und für den Bereich der VKA weisen neben dem Tabellenentgelt noch weitere Entgelte aus, die den Beschäftigten unter den jeweiligen tarifvertraglichen Voraussetzungen zustehen. Bei allgemeinen Entgeltanpassungen werden diese Entgelte nur erhöht, soweit sich ihre Dynamisierung bereits unmittelbar aus den tariflichen Regelungen ergibt, sie auf der Basis des Tabellenentgelts berechnet werden oder eine gesonderte Regelung getroffen wird, ansonsten bleiben sie statisch.

2.6.1 TVöD

Im Wesentlichen enthält der TVöD folgende sonstige Entgeltbestandteile:

Bis zum 28.2.2014 waren im Bereich des Bundes noch sog. Garantiebeträge ausgewiesen, die den Beschäftigten in der Folge einer Höhergruppierung einen Mindestgewinn garantierten. Im Bereich der VKA galten solche Garantiebeträge (§ 17 Abs. 4 [VKA] TVöD i. d. F. bis 28.2.2017) noch bis zum 28.2.2017. Mit der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im Bereich des Bundes zum 1.3.2014 und im Bereich der VKA zum 1.3.2017 wurde die Gewährung eines Garantiebetrags als Mindesthöhergruppierungsgewinn abgeschafft. Beschäftigten, welche zuvor bereits einen Garantiebetrag erhalten hatten, wird dieser noch als Besitzstand statisch fortgewährt.[1] Lediglich im Bereich der VKA können ab 1.3.2017 noch Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst bei Höhergruppierung Garantiebeträge erhalten (§ 1 Abs. 4 Satz 2 der Anlage zu Abschn. VIII Sonderregelungen [VKA] § 56).

[1] Teil B Ziff. 3.1.5 BMI Rds. v. 24.3.2014 i. d. F. v. 16.6.2016, D 5 – 31003/2#4; sowie Teil B Ziff. 2.3 BMI Rds. v. 11.7.2016, D 5- 31002/42#9.

2.6.2 Überleitungsregelungen

2.6.2.1 Besitzstände

Aus der Überleitung in den TVöD resultieren folgende Besitzstände wie

  • Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-VKA),
  • kinderbezogene Anteile (§ 11 TVÜ-Bund/VKA),
  • Strukturausgleich (§ 12 TVÜ-Bund/VKA),
  • Techniker-, Meister-, Programmiererzulage (§ 29a Abs. 3 TVÜ-VKA).

2.6.2.2 Übergangsregelungen

Soweit im TVÜ-VKA bzw. im TVÜ-Bund die Fortgeltung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD geltenden Tarifverträgen geregelt ist, können sich aus diesen tariflichen Regelungen ebenfalls Entgeltansprüche ergeben. Hierzu zählen:

2.6.3 Entgeltordnung

Die Entgeltordnungen für den Bereich des Bundes und der VKA sehen für verschiedene Beschäftigtengruppen Zulagen vor, die an bestimmte Tätigkeiten geknüpft sind. Hierbei handelt es sich um

  • Entgeltgruppenzulagen (Bund), § 17 TV EntgO Bund;
  • Entgeltgruppenzulagen (VKA: PE zu Abschnitt XXII.);
  • Zulage bei fehlenden 1. oder 2. Angestelltenprüfung (Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3);
  • Funktionszulagen (Protokollerklärungen zu Abschnitt VI., PE Nr. 2 zu Abschnitt XX.);
  • Heimzulage (PE Nr. 1 zu Abschnitt XXIV.);
  • Feuerwehrzulage (Anlage D.2 Nr. 2 zum TVöD-V, Anlage D.3 Nr. 3 Abs. 6 zum TVöD-V);
  • Widerrufliche Zulage (Anlage D.3 Nr. 4 zum TVöD-V);
  • Zulage für Ärzte und Ärztinnen (Anlage D.13 Nr. 3 zum TVöD-V).

2.6.4 Landesbezirkliche Regelungen

Auf der Grundlage landesbezirklicher Tarifverträge wie den landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnissen können den Beschäftigten weitere Entgeltbestandteile zustehen wie z. B. Vorarbeiterzulagen oder Theaterbetriebszulagen bzw. Theaterbetriebszuschläge.

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