Mit der neu in den TVöD aufgenommenen Vorschrift des § 18a TVöD haben die Tarifvertragsparteien den Betriebsparteien die Möglichkeit eröffnet, auf der Grundlage einer Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung die Mittel der sogenannten leistungsorientierten Bezahlung ganz oder teilweise für andere Leistungen (z.B. Kita-Zuschüsse, Fahrtkostenzuschüsse für den ÖPNV und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung) zu verwenden (siehe hierzu Ziff. 4.2.2.2). Soll von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden, kommt weiterhin § 18 TVöD zur Anwendung, denn § 18a TVöD begründet keine eigenständige Anspruchsgrundlage für den Beschäftigten auf bestimmte Arbeitgeberleistungen i. S. des § 18a Abs. 2, sondern stellt lediglich eine Ergänzungsnorm dar. Diese Ergänzungsnorm ist für den Sparkassenbereich und für den Bereich der Versorgung nicht tarifiert worden; dort bleibt es mithin bei den bisherigen Systemen (Sparkassen: §§ 18.1 bis 18.4 TVöD-S; Versorgungsbetriebe: § 6 Abs. 5, 6 TV-V).

Um Rechtssicherheit in Bezug auf die Zulässigkeit von betrieblichen Systemen zu erzeugen, die anstelle der Gewährung eines differenzierten Leistungsentgelts i. S. des § 18 TVöD eine Vereinbarung über ein pauschalisiertes Leistungsentgelt vorsehen, haben die Tarifvertragsparteien in der Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 6 TVöD geregelt, dass solche Systeme, soweit sie zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses am 25. Oktober 2020 bereits betriebliche Praxis waren, als vereinbar mit der Zielsetzung des § 18 Abs. 1 TVöD gelten; sie können deshalb solange zur Anwendung gelangen, bis sie durch neue betriebliche Regelungen ersetzt werden. Letztere können z. B. auch die Anwendung des alternativen Entgelt-Anreizsystems des § 18a TVöD vorsehen.

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