In der Tarifrunde 2014 konnte in der 3. Verhandlungsrunde am 1.4.2014 eine Einigung erzielt werden. Danach erhöhten sich die Tabellenentgelte mit Wirkung zum 1.3.2014 um 3,0 %, mindestens aber um 90 EUR, und zum 1.3.2015 um weitere 2,4 %.

Bezüglich der Erhöhung individueller Stufen war hinsichtlich des Mindesterhöhungsbetrags Folgendes zu beachten:

Grundsätzlich war das bisherige individuelle Entgelt um 3 % zu erhöhen. Sofern die Differenz zwischen dem bisherigen individuellen Entgelt und dem erhöhten individuellen Entgelt weniger als 90 EUR betragen hat, wurde das bisherige Entgelt um 90 EUR erhöht. Der Mindesterhöhungsbetrag hat sich in den Fällen nicht mehr ausgewirkt, in welchen das bisherige Entgelt mehr als 3.000 EUR betragen hat.

Für den Fall, dass die individuelle Stufe als Zulage zum Tabellenentgelt ausgewiesen wurde und das bisherige Tabellenentgelt weniger als 3.000 EUR betragen hat, war zu beachten, dass diese Zulage statisch geblieben ist, wenn das neue Tabellenentgelt aus der ab 1.3.2014 geltenden Entgelttabelle (Anlage A) übernommen wurde.

 

Beispiel 1

Ein Beschäftigter ist in Entgeltgruppe 6 eingruppiert und hat ein individuelles Entgelt i. H. v. 2.859,50 EUR. Die Berechnung seines individuellen Entgelts erfolgt dergestalt, dass zum Entgelt der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 (2.694,64 EUR) eine individuelle Zulage i. H. v. 164,86 EUR hinzukommt. Würde das bisherige Entgelt um 3 % erhöht, ergäbe sich ein Entgelt i. H. v. 2.945,29 EUR – die Differenz würde 85,79 EUR betragen, sodass der Mindesterhöhungsbetrag von 90 EUR nicht erreicht würde. Würde das neue Tabellenentgelt i. H. v. 2.784,64 EUR angesetzt werden und auch die individuelle Zulage um 3 % auf 169,81 EUR erhöht werden, ergäbe sich ein Entgelt i. H. v. 2.954,45 EUR – die Differenz zwischen bisherigem und neuem Entgelt würde in diesem Fall 94,95 EUR betragen und damit über dem maximalen Steigerungsbetrag von 3 % und über dem Mindesterhöhungsbetrag von 90 EUR liegen. Dies wäre eine übertarifliche Zahlung.

Daher wird das um den Mindestbetrag von 90 EUR erhöhte Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 (2.784,64 EUR) zzgl. der bisherigen individuellen Zulage i. H. v. 164,86 EUR gezahlt, sodass das gesamte individuelle Entgelt nunmehr 2.949,50 EUR beträgt.

Der Beschäftigte erhält somit 90 EUR mehr als bisher. Eine Erhöhung der individuellen Zulage erfolgt nicht.

 

Beispiel 2

Ein Beschäftigter ist in Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Er erhält ein individuelles Entgelt i. H. v. 3.843,67 EUR. Das Entgelt setzt sich aus dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 (3.727,47 EUR) und einer individuellen Zulage i. H. v. 116,20 EUR zusammen. Da das bisherige Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 mehr als 3.000 EUR beträgt, ist die Zulage wie folgt zu erhöhen:

Das bisherige Gesamtbrutto von 3.843,67 EUR ist um 3 % zu erhöhen auf 3.958,98 EUR. Bei Abzug des neuen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 (3.839,29 EUR) ergibt sich eine neue Zulage i. H. v. 119,69 EUR. Der Beschäftigte erhält im Vergleich des bisherigen mit dem erhöhten Entgelt 115,31 EUR mehr. Eine Vergleichsberechnung mit dem Mindesterhöhungsbetrag erfolgt nicht.

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