11.1 Einmalige Sonderzahlungen 2018

Anlässlich der Tarifrunde 2018 wurde für Beschäftigte in bestimmten Entgeltgruppen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 250 EUR als soziale Komponente vereinbart. Die Grundlagen hierfür haben die Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2018 (TV Sonderzahlung 2018) vom 18.4.2018 geschaffen.

Der Tarifvertrag gilt sowohl für die Beschäftigten des Bundes als auch die Beschäftigten der Arbeitgeber, die Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA sind.

Um einen Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung zu haben, muss das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten bereits am 1.3.2018 bestanden haben. Des Weiteren müssen die Beschäftigten am 1.3.2018 in eine der Entgeltgruppen 1 bis 6, S 2 bis S 4 oder P 5 bzw. P 6 eingruppiert gewesen sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 TV Sonderzahlung 2018).

Die v.g. Beschäftigten müssen in der Zeit vom 1.3.2018 bis 31.12.2018 einen Anspruch auf Entgelt gehabt haben. Hierzu gehören nach der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 auch die Entgeltfortzahlung und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Teilzeitbeschäftigte erhalten die einmalige Sonderzahlung gem. § 24 Abs. 2 TVöD entsprechend anteilig (§ 2 Abs. 1 Satz 2 TV Sonderzahlung 2018).

Bei der Bemessung sonstiger Leistungen ist die einmalige Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 TV Sonderzahlung 2018).

Beschäftigte, welche am 1.3.2018 in eine der v.g. Entgeltgruppen eingruppiert waren, aber mit Ablauf des 17.4.2018 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren, erhalten die einmalige Sonderzahlung nur, wenn sie dies bis zum 31.10.2018 schriftlich beantragen. Sind Beschäftigte aus eigenem Verschulden ausgeschieden, findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung.

11.2 Einmalige Corona-Sonderzahlung (2020)

Im Rahmen der Umsetzung des Tarifabschlusses für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen am 25.10.2020 haben sich die Tarifvertragsparteien auf einen Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung verständigt. Der Tarifvertrag sieht eine nach Entgeltgruppen gestaffelte Corona-Sonderzahlung von bis zu 600 EUR vor. Hierbei handelt es sich um eine zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber an seine Beschäftigten gewährte Unterstützung bzw. Beihilfe i. S. des § 3 Nr. 11 a EStG die die zusätzliche Belastung der Beschäftigten durch die Corona-Krise abmildern soll.

11.2.1 Überblick in Stichpunkten

In Stichpunkten stellen sich die Inhalte des Tarifvertrages wie folgt dar:

  • Tarifbereiche: TVöD, TV-V, TVAöD, TVSöD und TVPöD.
  • Empfängerkreis der Sonderzahlung: Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und die zumindest an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 einen Anspruch auf Entgelt gehabt haben.
  • Höhe: max. 600 EUR.
  • Form: Einmalzahlung
  • Auszahlung: Spätestens Dezember 2021

11.2.2 Inhalte

11.2.2.1 Voraussetzungen und Fälligkeit

Die Gewährung der Corona-Sonderzahlung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

  • Zum einen muss das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden haben. Maßgebend ist allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses an diesem Stichtag. Dies bedeutet, dass auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis an diesem Stichtag ruhte (z. B. aufgrund von Elternzeit), grundsätzlich als Anspruchsberechtigte in Betracht kommen. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis erst nach diesem Stichtag begann oder bereits vor dem 1. Oktober 2020 endete, besteht kein Anspruch auf die einmalige Corona-Sonderzahlung.
  • Zum anderen muss für den Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung auch zumindest an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Als Entgelt im Sinne der Tarifnorm zu verstehen sind neben dem laufenden Entgelt auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TVöD). Für letzteren gilt das auch, wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird (Ziffer 2 der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 TV-Corona-Sonderzahlung). Auch der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender Leistungen, Kurzarbeitergeld, und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG ist dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt.

Beschäftigte, welche die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 die einmalige Corona-Sonderzahlung ausgezahlt.

11.2.2.2 Höhe der Sonderzahlung

Die Höhe der Sonderzahlung ist – wie bei der Jahressonderzahlung – nach Entgeltgruppen gestaffelt:

  • Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8, S2 bis S8b, P5 bis P 8: 600 EUR
  • Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 12, S9 bis S18, P9 bis P 16: 400 EUR
  • Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15: 300 EUR

Maßgeblich ist die Entgeltgruppe, die der Beschäftigte am 1. Oktober 2020 innehat. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Corona- Prämie anteilig gezahlt.

Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes sowie Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen erhalten im kommunalen Bereich 225 EUR Corona-Prämie, beim Bund 200 ...

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