ArbG Bonn, Urteil v. 14.6.2018, 3 Ca 406/18

Öffentliche Arbeitgeber müssen bei der Besetzung von freien unbefristeten Stellen das Prinzip der Bestenauslese berücksichtigen.

Sachverhalt

Aufgrund der stark ansteigenden Zahl von Migranten in den Jahren 2015 und 2016 hatte die Beklagte, das BAMF, mehrere Tausend Mitarbeiter, so auch die Klägerin, befristet für 2 Jahre neu eingestellt. Vor Ablauf der Befristung im Jahr 2018 schrieb die Beklagte die Stellen intern neu aus; zudem führte sie ein Bewerbungsverfahren durch, welches auf einer Beurteilung der Bewerber und einem Fragebogentest basierte. Hierbei erhielt die Klägerin nur eine durchschnittliche Beurteilung; sie wurde abgelehnt. Hiergegen erhob sie Klage. Sie war der Auffassung, dass ihre Ablehnung rechtswidrig war, da das Auswahlverfahren inhaltliche Mängel hätte; insbesondere sei ihre durchschnittliche Beurteilung nicht mit ihrer erhaltenen Leistungsprämie und ihrem Zwischenzeugnis mit einer überdurchschnittlichen guten Note vereinbar. Dagegen verteidigte sich die Beklagte damit, sie habe die besten Mitarbeiter in einem mehrstufigen Auswahlverfahren ausgewählt und somit der Klägerin aufgrund dieses erstellten Rankings absagen müssen.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Beklagte nicht nachvollziehbar erklärt habe, wie genau das Auswahlverfahren in Bezug auf die Klägerin verlaufen sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die durchschnittliche Beurteilung im Auswahlverfahren so deutlich von dem Zwischenzeugnis abweiche. Dies sei, so das Gericht, jedoch notwendige Voraussetzung, um zu überprüfen, ob beim Auswahlverfahren tatsächlich die Voraussetzungen der Bestenauslese beachtet worden seien. Das ArbG führte hierzu aus, dass die Beklagte, das BAMF, wie jeder öffentliche Arbeitgeber verpflichtet sei, die freien unbefristeten Stellen an die am besten qualifizierten Bewerber zu vergeben. Zwar sei die Beurteilung eines Bewerbers an sich gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; allerdings müsse das Bewerbungsverfahren an sich ordnungsgemäß verlaufen sein. Dies war vorliegend mangels ausreichender Angaben des BAMF nicht feststellbar.

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