Die Elternzeit wird in vollem Umfang auf die Beschäftigungszeit angerechnet. Lediglich Zeiten eines Sonderurlaubs aus persönlichen Gründen des Beschäftigten bleiben bei der Berechnung der Beschäftigungszeit unberücksichtigt. Somit besteht bei Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit hinsichtlich der Berechnung der Beschäftigungszeit kein Handlungsbedarf.

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