Hinweis

Mitteilungspflicht

Die Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit erfolgt nicht automatisch. Der Arbeitgeber "kann" den Urlaub kürzen, der Arbeitgeber muss also tätig werden. Die Kürzung muss dem Beschäftigten mitgeteilt werden, wobei die Anforderungen an die notwendige Mitteilung gering sind.

Zwar kann die Kürzung durch schlüssiges Handeln vorgenommen werden, z.B. durch Weigerung, den (ungekürzten) Urlaub zu erteilen. Auch muss dem Beschäftigten die Erklärung über die Kürzung des Urlaubs nicht vor Antritt der Elternzeit mitgeteilt werden, die Kürzung kann auch danach erfolgen.[2] Für die Praxis wird jedoch empfohlen, dem Beschäftigten mit der Bestätigung der Elternzeit mitzuteilen, dass der Arbeitgeber von seinem Recht, den Urlaub für volle Kalendermonate der Elternzeit zu kürzen, Gebrauch macht. Bedeutsam ist dies bei einem Ende des Arbeitsverhältnisses während oder direkt im Anschluss an die Elternzeit. Hat der Arbeitgeber die Kürzung des Urlaubs nicht erklärt, wandelt sich der (ungekürzte) Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch, der dann nicht mehr gekürzt werden kann.[2]

[2] BAG, Urteil vom 19.05.2015 - 9 AZR 725/13.

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