Vom früheren Tarifrecht BAT in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten steht bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung ein zusätzlicher Strukturausgleich zu (Einzelheiten siehe "Strukturausgleich"). Während der Elternzeit wird Strukturausgleich nicht gezahlt.

Steht der Strukturausgleich dauerhaft zu, so wird die Zahlung des Strukturausgleichs nach Wiederaufnahme der Arbeit fortgeführt.

Besteht Anspruch auf Strukturausgleich nur für einen befristeten Zeitraum und ist diese Frist während der Elternzeit abgelaufen, lebt der Strukturausgleich nicht wieder auf.

 
Praxis-Beispiel

Ablauf des Strukturausgleichs-Zahlungszeitraumes während der Elternzeit

Der Beschäftigte hat seit 2007 Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von monatlich 90 EUR befristet für die Dauer von 6 Jahren, somit für den Zeitraum Oktober 2007 bis einschließlich September 2013. Der Beschäftigte nimmt von August 2012 bis Januar 2017 Elternzeit.

Bei Wiederaufnahme der Arbeit im Jahr 2017 besteht kein Anspruch auf Strukturausgleich, weil der Zahlungszeitraum 2013, also während der Elternzeit, abgelaufen ist.

Ist die Frist für die Zahlung des lediglich befristet zustehenden Strukturausgleichs am Ende der Elternzeit noch nicht abgelaufen, setzt die Zahlung wieder ein.

Der Zahlungszeitraum für den Strukturausgleich verlängert sich, wenn der Beschäftigte nicht zeitgleich mit Ablauf des befristeten Zahlungszeitraumes in die nächsthöhere Entgeltstufe aufsteigt. In diesem Fall wird der Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt.

 
Hinweis

Verlängerung des Strukturausgleichs-Zahlungszeitraums bis zum nächsten Stufenaufstieg

Die Dauer der Elternzeit wird nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, so dass es zu einem Hinausschieben des Stufenaufstiegs kommt (Entgeltstufe für das Tabellenentgelt festlegen). Der Zahlungszeitraum für den Strukturausgleich verlängert sich entsprechend.

 
Praxis-Beispiel

Verlängerung des Strukturausgleichs-Zahlungszeitraumes bis zum nächsten Stufenaufstieg

Dem Beschäftigten steht ein Strukturausgleich von monatlich 90 EUR befristet für den Zeitraum Oktober 2007 bis September 2013 zu. Er nimmt ab Mai 2008 für 4 Jahre und 3 Monate Elternzeit. Er kehrt im August 2012 an seinen Arbeitsplatz zurück.

Der Beschäftigte nimmt innerhalb des befristeten Anspruchszeitraumes (bis September 2013) die Arbeit wieder auf. Er hat Anspruch auf Weiterzahlung des Strukturausgleichs bis einschließlich September 2013. Steigt der Beschäftigte nicht zum 1.10.2013 in die nächsthöhere Stufe auf, verlängert sich die Zahlung des Strukturausgleichs darüber hinaus bis zum nächsten Stufenaufstieg.

Leistet der Beschäftigte während der Elternzeit Teilzeitarbeit, setzt mit Aufnahme der Teilzeittätigkeit die Zahlung des Strukturausgleichs (in anteiliger Höhe) ein.

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