Die Besitzstandszulage "kinderbezogene Entgeltbestandteile" wird gezahlt an Beschäftigte, die am 1.10.2005 vom früheren Tarifrecht (BAT, BMTG) auf den TVöD übergeleitet wurden und bei denen das Kind im September 2005 beim kinderbezogenen Ortszuschlag/Familienzuschlag zu berücksichtigen war. Bestand vor Antritt der Elternzeit bzw. vor Antritt des Mutterschutzes Anspruch auf die Besitzstandszulage "kinderbezogene Entgeltbestandteile", wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten weitergezahlt, sofern die tariflichen Voraussetzungen noch erfüllt sind (Protokollerklärung Nr. 5 Satz 2 zu § 11 TVÜ-Bund/-VKA).

 
Hinweis

Kein Tätigwerden ohne Antrag

Hinsichtlich der Besitzstandszulage "kinderbezogene Entgeltbestandteile" müssen Sie als Entgeltabrechner nicht von sich aus tätig werden. Vielmehr erfolgt die Wiederaufnahme der Zahlung nur auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten.

Wird der Antrag nicht unmittelbar nach Wiederaufnahme der Arbeit, sondern erst Monate oder sogar Jahre später gestellt, so ist der Antrag dennoch wirksam. Der Anspruch auf Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile unterliegt jedoch der tariflichen Ausschlussfrist (§ 37 TVöD). Bei verspäteter Antragstellung erfolgen Nachzahlungen nur für die letzten sechs Kalendermonate vor Antragstellung (näher Stichwort Ausschlussfrist).

Bestand für das Kind, für das die Besitzstandszulage gewährt wurde, während der Elternzeit ununterbrochen Anspruch auf Kindergeld, lebt der Anspruch auf die Besitzstandszulage "kinderbezogene Entgeltbestandteile" wieder auf. Sie können vom Beschäftigten einen Nachweis über den ununterbrochenen Kindergeldanspruch verlangen.

War der Kindergeldanspruch unterbrochen, besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf die Besitzstandszulage "kinderbezogene Entgeltbestandteile". Lediglich eine Unterbrechung der Kindergeldgewährung wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge