Bei "Elternzeit" von mehr als 5 Jahren wird der Beschäftigte grundsätzlich zurückgestuft. Der Beschäftigte ist bei Wiederaufnahme der Arbeit der nächstniedrigeren als der vor Antritt der Elternzeit erreichten Stufe zuzuordnen. Es ist jedoch eine Vergleichsberechnung vorzunehmen: das Entgelt bemisst sich mindestens nach der Stufe, die dem Beschäftigen bei (fiktiver) Neueinstellung nach Elternzeit zustehen würde.

 
Praxis-Beispiel

Rückstufung in die nächstniedrigere Stufe

Der Beschäftigte befindet sich in Stufe 5 seiner Entgeltgruppe. Er nimmt 3 Jahre Elternzeit. Im Anschluss daran gewährt der Arbeitgeber 4 Jahre Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes.

Für das Kind wurden 7 Jahre "Elternzeit" in Anspruch genommen. Der Beschäftigte wird bei Wiederaufnahme der Arbeit der Stufe 4 zugeordnet. Nach 4 Jahren Tätigkeit in der Stufe 4 erreicht er (wieder) die Stufe 5.

Die festzusetzende Stufe darf jedoch nicht geringer sein als die Stufe, die dem Beschäftigten zustehen würde, wenn er zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit (fiktiv) neu eingestellt würde (Einzelheiten siehe "Stufenzuordnung bei Neueinstellung").

 
Praxis-Beispiel

Mindeststufe entsprechend Neueinstellung

Der Beschäftigte nimmt nach sechsjähriger Elternzeit die Arbeit wieder auf. Vor Beginn der Elternzeit befand sich der Beschäftigte in seiner Entgeltgruppe in Stufe 3. Er leistete in Stufe 3 bereits eine Stufenlaufzeit von 2 Jahren und 6 Monaten ab.

Aufgrund der Rückstufung wäre der Beschäftigte der Stufe 2 zuzuordnen. Bei (fiktiver) Neueinstellung wäre er aufgrund der mehr als dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung sofort der Stufe 3 zuzuordnen. Somit wird der Beschäftigte bei Aufnahme der Arbeit nach Elternzeit der Stufe 3 zugeordnet. Die vor Antritt der Elternzeit in Stufe 3 bereits abgeleisteten 2 Jahre und 6 Monate gehen jedoch verloren.

 
Hinweis

Besonderheit bei Bundesbehörden

Nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 8.12.2005 bestehen im Anwendungsbereich des TVöD-Bund keine Bedenken, wenn auch Beurlaubungszeiten zur Kinderbetreuung von mehr als 5 Jahren nicht zu einer Rückstufung führen.

Die – über den Wortlaut des Tarifvertrags hinausgehende – Auslegung des Bundesministeriums des Inneren gilt entsprechend für Zeiten der Unterbrechung zum Zwecke der Betreuung sonstiger Angehöriger.

Wurde der Beschäftigte bei Überleitung vom BAT/BMT-G in den TVöD aufgrund der Überleitungsregelung (§ 6 Abs. 4 TVÜ-Bund/-VKA) einer individuellen Endstufe zugeordnet, erlangt die Vorschrift in § 17 TVöD keine praktische Bedeutung.

 
Hinweis

Keine Rückstufung aus individueller Endstufe

Befindet sich der vom früheren Tarifrecht BAT/BMT-G auf TVöD übergeleitete Beschäftigte in einer individuellen Endstufe, ist eine Unterbrechung der Tätigkeit wegen Elternzeit – unabhängig von deren Dauer – stets unschädlich. Der Beschäftigte wird nicht zurückgestuft, sondern verbleibt in seiner individuellen Endstufe.

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