Der Arbeitnehmer kann nach Stellung eines entsprechenden Antrags beim Arbeitgeber während der Elternzeit selbstständig tätig werden oder bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen. Die Tätigkeit darf 30 bzw. ab dem 1.9.2021 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nicht überschreiten, § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG. Wird der Arbeitnehmer als Tagespflegeperson i. S. v. § 23 SGB VIII in der Tagespflege für Kinder tätig, so darf die wöchentliche Betreuungszeit diese Höchstarbeitszeitgrenze überschreiten, § 15 Abs. 4 Satz 2 BEEG. Sowohl Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber als auch eine anderweitige selbstständige Tätigkeit bedürfen gem. § 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG der Zustimmung des Arbeitgebers. Dies gilt angesichts des klaren Wortlauts des § 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG nicht für die Tätigkeit als Tagespflegeperson.[1] Der Arbeitgeber kann die Tätigkeit nach § 15 Abs. 4 Satz 4 BEEG nur innerhalb von 4 Wochen nach Stellung des entsprechenden Antrags ablehnen. Verweigert der Arbeitgeber bis zum Ablauf dieser Frist die Zustimmung nicht schriftlich oder ohne Angabe von Gründen, so kann der Arbeitnehmer die Arbeit auch ohne Zustimmung aufnehmen. Das Zustimmungserfordernis entfällt mit Ablauf der gesetzlichen Frist.[2] Der Arbeitnehmer kann die Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber dann aufnehmen. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Antrags gem. § 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG konkret beschrieben hat, welcher Tätigkeit er mit welchem Inhalt nachgehen will. Denn der Arbeitgeber kann dem gesetzlichen Begründungserfordernis des § 15 Abs. 4 Satz 4 BEEG i. d. R. nur dann gerecht werden, wenn er Art und Gegenstand bzw. Inhalt der vom Arbeitnehmer angestrebten Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der selbstständigen Tätigkeit kennt.[3]

Unabhängig von der rechtzeitigen und formgerechten Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Tätigkeit, darf der Arbeitnehmer diese nicht aufnehmen, soweit dem andere (Rechts-)Gründe, wie z. B. § 3 Abs. 3 Satz 2 TVöD, entgegenstehen. Die sich aus dem Fristablauf gem. § 15 Abs. 4 Satz 4 BEEG ergebende Rechtsfolge beschränkt sich darauf, dass gegen die Aufnahme der vom Arbeitnehmer beabsichtigten Tätigkeit aus elternzeitrechtlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Sonstige Voraussetzungen für die Aufnahme dieser Tätigkeit bleiben von dem Fristablauf unberührt.[4] Dies gilt insbesondere auch für die tariflich begründete Befugnis des Arbeitgebers, die Nebentätigkeit zu untersagen bzw. mit Auflagen zu versehen.[5]

Die Ablehnung ist nur bei entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen zulässig. Ein "dringender betrieblicher Grund" kann beispielsweise eine Konkurrenzsituation zum neuen Arbeitgeber oder die Möglichkeit sein, beim bisherigen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben.

 
Hinweis

Wie der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 4 Satz 4 BEEG seine Zustimmung zur Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen in Gänze verweigern kann, kann er seine Zustimmung bei Vorliegen entsprechender Gründe auch zeitlich oder inhaltlich einschränken. Zu denken ist etwa an den Fall, dass der Arbeitgeber zwar nicht zum Zeitpunkt des vom Arbeitnehmer geplanten Arbeitsbeginns, wohl aber in absehbarer Zeit dem Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung bei ihm anbieten kann. Er ist in diesen Fällen berechtigt, die Zustimmung nur zu einer befristeten Tätigkeit bei dem anderen Arbeitgeber zu erteilen oder unter einen Widerrufsvorbehalt für den Fall zu stellen, dass er dem Arbeitnehmer eine gleichwertige Tätigkeit in entsprechendem Umfang anbieten kann. Ein entsprechender Widerrufsvorbehalt dürfte freilich regelmäßig nur dann wirksam sein, wenn der Widerrufsgrund, d. h. in dem Fallbeispiel das an den Arbeitnehmer zu richtende Vertragsangebot hinsichtlich geschuldeter Tätigkeit, Arbeitszeit und Vergütung, konkret beschrieben ist und zudem eine Widerrufsfrist bestimmt ist, die dem Arbeitnehmer eine fristgerechte Kündigung des mit dem anderen Arbeitgeber eingegangenen Arbeitsverhältnisses ermöglicht.

Übt der Arbeitnehmer während der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung aus, so berührt dies das alte Arbeitsverhältnis nicht, und aus Sicht des beurlaubenden Arbeitgebers liegt keine Beschäftigung während der Elternzeit vor. Die Beschäftigung bei einer anderen Landesbehörde des gleichen Landes ist keine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.

Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit durchschnittlich weniger als 30/32 Wochenstunden, der bei einem anderen Arbeitgeber Elternzeit in Anspruch nimmt, regelt sich nach den allgemeinen tariflichen Vorschriften für die Arbeitsbedingungen von Teilzeitbeschäftigungen ohne Berücksichtigung der Elternzeit.

[1] Anderer Auffassung aber Niedersächsisches OVG, Beschluss v. 4.3.2015, 4 LA 177/14, NJW 2015 S. 2987, das dies auf die Gesetzeshistorie stützen will.
[2] BAG, Urteil v. 26.6.1997, 8 AZR 506/95, BAGE 86 S. 155; Niedersächsisches OVG, Bes...

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