Die Elternzeit ist nicht an das Elterngeld gekoppelt, sodass die Elternzeit nicht mit Ablauf der Bezugsdauer für das Elterngeld endet oder wenn der Anspruch auf Elterngeld aus anderen Gründen nicht besteht oder entfällt. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung von Kindern nach 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG ist zwingend und unterliegt nicht der Dispositionsfreiheit der Arbeits- oder Tarifvertragsparteien.[1]

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