Wird im Kalenderjahr der Geburt des Kindes eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit, § 20 Abs. 2 Satz 4 TVöD. Da sich nur der Beschäftigungsumfang nach den Verhältnissen vor Beginn der Elternzeit richtet, sind für die der Berechnung zugrunde zu legende Entgelthöhe die aktuellen Verhältnisse maßgeblich. Grundlage für die Berechnung ist also das im Bemessungszeitraum tatsächlich gezahlte Entgelt. Ausgehend von diesem Entgelt wird ermittelt, welches Entgelt der Beschäftigte bei der vor Beginn der Elternzeit maßgeblichen Arbeitszeit (z. B. einer früheren Vollzeitbeschäftigung) erhalten hätte. Die Tatsache, dass der Beschäftigte derzeit in Teilzeit arbeitet, bleibt also unberücksichtigt. Entsprechendes gilt auch für einen in einem Tarifvertrag oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung niedergelegten Anspruch auf Sozialplanabfindung, dessen Höhe sich nach dem geschuldeten Bruttomonatsgehalt richtet. Auch hier ist bei einer Teilzeit während der Elternzeit das Bruttomonatsgehalt maßgebend, das dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, wenn er sich im Referenzmonat nicht in Elternzeit befunden hätte.[1] Jegliche andere Auslegung wäre mit dem in § 4 Abs. 1 TzBfG niedergelegten Diskriminierungsverbot unvereinbar. S. hierzu näher unter "Jahressonderzahlung".

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