Die Schutzfristen vor und nach der Entbindung und der sich daran anschließende Bezug von Elterngeld bzw. die Inanspruchnahme von Elternzeit stellen Unterbrechungen des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses dar. Der Arbeitgeber hat sowohl die Zeiträume der Unterbrechung als auch das bis zum Beginn der Unterbrechung erzielte Arbeitsentgelt zu melden.

Sofern die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung endet, bevor die Arbeit wieder aufgenommen wird (z. B. keine Arbeitsaufnahme nach Beendigung des Elterngeldbezugs/der Elternzeit), hat dies der Arbeitgeber der Krankenkasse durch eine zusätzliche Abmeldung anzuzeigen. Als Arbeitsentgelt ist in diesem Fall der Betrag "000000" EUR anzugeben, denn die Höhe des bis zum Beginn der Unterbrechung erzielten Arbeitsentgelts wurde den Sozialversicherungsträgern bereits mit der Unterbrechungsmeldung übermittelt.

Sollte jedoch in der Zwischenzeit noch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. gezahlt worden sein, ist die Unterbrechungsmeldung zu stornieren und eine neue, korrigierte Meldung abzugeben. Das in der Unterbrechungsmeldung angegebene Arbeitsentgelt erhöht sich um die Höhe des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, allerdings maximal bis zur entsprechenden anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze. Ersatzweise kann auch eine Sondermeldung mit Abgabegrund 54 – Meldung einer Einmalzahlung außerhalb der Jahresmeldung – abgegeben werden (vgl. Meldung zur Sozialversicherung).

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