Die Anspruchsberechtigung bei fehlendem Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland besteht bei vorübergehender Auslandstätigkeit als sozialversicherungsrechtlich Beschäftigter oder in einem Beamtenverhältnis sowie für Entwicklungshelfer und diesen gleichgestellte Personen (§ 1 Abs. 2 BEEG).
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben ebenso wie Deutsche in der Regel nur dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder, falls sie nicht erwerbstätig sind, in Deutschland wohnen. Da das Elterngeld nach dem BEEG eine Familienleistung im Sinne von Art. 1 Buchstabe u Unterbuchstabe i der Verordnung (EWG) 1408/71 ist, kommen für die Fälle mit Bezug zum europäischen Ausland neben dem BEEG, die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71, (EWG) Nr. 574/72 sowie (EG) Nr. 859/2003 für einen Anspruch auf Elterngeld in Betracht.
Insbesondere für Grenzgänger gilt danach:
Vater | Mutter | Anspruch |
---|---|---|
Arbeitnehmer im EU/EWR-Ausland/Schweiz | Keine Arbeitnehmerin | EU/EWR-Ausland/Schweiz: vorrangig Deutschland: ggf. Unterschiedsbeträge für die Mutter auf Basis ihres Einkommens |
Arbeitnehmer im EU/EWR- EU/EWR-Ausland/Schweiz | Arbeitnehmerin in Deutschland | Deutschland: vorrangig EU/EWR-Ausland/Schweiz: ggf. Unterschiedsbeträge |
Arbeitnehmer in Deutschland | Keine Arbeitnehmerin | Deutschland: ausschließlich |
Arbeitnehmer in Deutschland | Arbeitnehmerin im EU/EWR-Ausland/Schweiz | Deutschland: vorrangig EU/EWR-Ausland/Schweiz: ggf. Unterschiedsbeträge |
Arbeitnehmer im EU/EWR-Ausland/Schweiz | Arbeitnehmerin im EU/EWR-Ausland/Schweiz | Deutschland: nicht zuständig; kein Anspruch |
Andere Ausländer/-innen haben einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland von einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis gedeckt ist, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, § 1 Abs. 7 BEEG.
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