Werden vom Arbeitgeber während des Bezugs von Elterngeld Zuschüsse oder sonstige Leistungen (z. B. vermögenswirksame Leistungen) weiterhin ausgezahlt, besteht für diese Leistungen grundsätzlich Beitragsfreiheit. Allerdings besteht generell immer dann Beitragspflicht, wenn solche Zuschüsse bzw. Leistungen zusammen mit dem Elterngeld das (frühere) Nettoarbeitsentgelt übersteigen. Beitragspflicht entsteht dabei allerdings nur für den das Nettoarbeitsentgelt überschreitenden Teil der Zuschüsse. Die beitragsrechtliche Behandlung richtet sich nach § 23c SGB IV.

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