In der Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger während des Bezugs von Elterngeld erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Dies gilt auch für die Pflegeversicherung (§ 49 Abs. 2 Satz 1 SGB XI).

Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte gelten Sonderregelungen. Sie zahlen während des Elterngeldbezugs auch dann Beiträge, wenn sie keine Einnahmen erzielen. In diesem Falle wird ein Mindesteinkommen zugrunde gelegt. Wer durch die Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz versicherungspflichtig wird, kann sich innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht davon befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Sofern der Elterngeldberechtigte privat krankenversichert ist, muss er die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe, d. h. auch den Arbeitgeberanteil selbst tragen.

Der Eintritt einer beitragsfreien Familienversicherung wird ausgeschlossen, wenn die betreffende Person unmittelbar vor den Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Dies trifft z. B. auf Beamte zu, ebenso auf privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit hohem Einkommen.

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