Am 1.1.2007 ist das "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" (BEEG) in Kraft getreten. Zentrales Element des Gesetzes ist das Elterngeld. Es soll die finanziellen Einbußen von Eltern, die im ersten Jahr nach der Geburt beruflich aussetzen oder kürzer treten, gegenüber Kinderlosen ausgleichen. Das Elterngeld wird allen Eltern gewährt, deren Kinder ab dem 1.1.2007 geboren werden. Am 24.1.2009 ist das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 17.1.2009 in Kraft getreten. Mit den Änderungen ist die Stärkung der Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Lebensentwürfen von Familien mit Kindern und die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiterentwickelt worden. Ferner haben zukünftig auch Großeltern unter eng begrenzten Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1a BEEG einen Anspruch auf Elternzeit. Elterngeld können Großeltern allerdings weiterhin nicht beanspruchen.

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 9.12.2009 sind zum 1.1.2011 weitere Neuregelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Kraft getreten. Diese Neuregelungen gelten für alle Elterngeldberechtigten, auch für diejenigen, die bereits einen Elterngeldbescheid erhalten haben und Elterngeld beziehen.

Der Bundestag hat am 18.12.2014 das "Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" beschlossen, welches am 1.1.2015 in Kraft getreten ist. Ziel der Gesetzesänderung ist es, durch eine Flexibilisierung der Elternzeit die Zeitsouveränität der Eltern zu stärken und den früheren Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu erleichtern. Durch die Einführung des sog. Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus soll die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Familie gesichert und die Partnerschaftlichkeit der Eltern gestärkt werden.

Das Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG trat zwar zum 1.1.2015 in Kraft, für die vor dem 1.1.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder war jedoch § 1 in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden und für die vor dem 1.7.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder waren die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Am 15.5.2020 hat der Bundesrat eine weitere Änderung beschlossen. Durch die Gesetzesänderung bekommen Eltern in systemrelevanten Berufen die Möglichkeit, die Elterngeldmonate auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Die Neuregelung verhindert, dass Eltern aufgrund der Ausnahmesituation weniger Elterngeld erhalten oder einen Teil der Leistung zurückzahlen müssen, wenn sie krisenbedingt mehr oder weniger arbeiten müssen als vorgesehen war. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1.3.2020 (vgl. Ziffer 8).

Am 16.9.2020 hat das Kabinett einen Gesetzentwurf zur Reform des Elterngeldes beschlossen. Dieser sah vor, das Elterngeld bei Frühgeburten zu erhöhen, die Einkommensgrenzen für Topverdiener herabzusetzen und mehr Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs zu ermöglichen. Die entsprechenden Neuregelungen sind zum 01.9.2021 in Kraft treten.

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