LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 12.9.2019, 5 SaGa 6/19

Eine einstweilige Verfügung auf Urlaubsgewährung für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsschutzfrist ist während eines Kündigungsschutzprozesses unzulässig.

Sachverhalt

Die Klägerin, bei der Beklagten als Callcenter-Agentin beschäftigt, beantragte Urlaub für die Zeit vom 27.7.2019 bis zum 9.8.2019. Die Beklagte gewährte jedoch nur Urlaub für die 1. Woche bis zum 2.8.2019. Zudem kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 31.7.2019 aus verhaltensbedingten Gründen. Diese erhob Kündigungsschutzklage und begehrte im Wege einer einstweiligen Verfügung, die Beklagte dazu zu verurteilen, ihr auch für den Zeitraum vom 5.8.2019 bis 9.8.2019 Urlaub zu gewähren.

Die Entscheidung

Nachdem die Klage vor dem Arbeitsgericht Erfolg hatte, verglichen sich die Parteien in der Berufungsinstanz vor dem LAG. Allerdings hatte die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Berufung der Beklagten voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre; denn der Antrag der Klägerin war nach Ansicht des Gerichts nicht begründet.

Das LAG führte hierzu aus, dass eine Einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand dann zulässig sei, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Im vorliegenden Fall müsse somit der Klägerin überhaupt ein Anspruch auf Urlaub im August 2019 zugestanden haben. Dies war jedoch nicht der Fall; denn ein Anspruch auf Gewährung von Urlaub setze ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus, da der Urlaubsanspruch nur erfüllt werden könne, wenn im fraglichen Zeitraum eine Arbeitspflicht bestehe. Im vorliegenden Fall war jedoch der Ausgang des Kündigungsschutzprozesses noch offen. Und da die Klägerin ab August 2019 aufgrund der Kündigung nicht mehr verpflichtet war, eine Arbeitsleistung zu erbringen, konnte sie hiervon auch nicht freigestellt werden. Auch für den Fall, dass die Beklagte die Kündigung zurückgenommen hätte, wäre die Klägerin allein deshalb nicht verpflichtet gewesen, die Arbeit wieder aufzunehmen; denn der Kündigende könne eine Kündigung nicht einseitig zurücknehmen, sondern die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bedürfe auch der Zustimmung des anderen Vertragspartners.

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