Damit der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann, muss er von der beabsichtigten Einstellungsmaßnahme "rechtzeitig und umfassend" unterrichtet werden; außerdem sind ihm die "hierfür erforderlichen Unterlagen" vorzulegen (§§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 2 BPersVG). Die Dienststelle hat dem Personalrat somit alle Informationen zu geben, die für die Meinungsbildung nötig sind.[1] Er hat danach Anspruch darauf, die Namen und persönlichen Daten (Geschlecht, Alter, Familienstand, Zeugnisse und dergl.) sämtlicher Bewerber zu erfahren und deren vollständige Bewerbungsunterlagen vorgelegt zu bekommen. (Zur eingeschränkten Vorlagepflicht von Personalakten siehe § 66 Abs. 2 BPersVG). Es ist ihm außerdem mitzuteilen, welche Kriterien für die vom Arbeitgeber getroffene Auswahlentscheidung ausschlaggebend waren.[2]

 
Praxis-Tipp

Die Rechtsprechung räumt dem Personalrat kein Recht auf Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen ein, die die Dienststelle mit den Bewerbern führt.[3] In der Praxis ist es dennoch weit gehend üblich, einem Personalratsmitglied die Anwesenheit zu gestatten. Diese Verfahrensweise hat sich bewährt; sie wird in der Regel dazu beitragen, die Auswahlentscheidung der Dienststelle für den Personalrat transparenter und besser nachvollziehbar zu machen.

Der Personalrat kann sich innerhalb einer Erklärungsfrist von (grundsätzlich) zehn Arbeitstagen nach Eingang des – vollständig begründeten! – Zustimmungsantrags zur Personalmaßnahme äußern. Will er seine Zustimmung versagen, so hat er die Zustimmungsfiktion des § 70 Abs. 3 BPersVG zu beachten. Danach gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat seine Zustimmung fristgemäß unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert.[4]

Grundsätzlich ist der mit dem Bewerber auch ohne Zustimmung des Personalrats abgeschlossene Arbeitsvertrag wirksam. Jedoch besteht ein Beschäftigungsverbot.[5] Sollte der Bewerber trotzdem tatsächlich beschäftigt werden, so kann der Personalrat dies durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindern.

[1] Der Personalrat hat zur Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte grundsätzlich Anspruch auf denselben Informationsstand, wie ihn die Dienststelle besitzt; so z. B. Lorenzen/Haas/Schmitt, § 68 Anm. 39.
[2] Weitere Einzelheiten hierzu enthalten die nachfolgenden Darlegungen Mitbestimmung des Betriebrats zum Betriebsverfassungsrecht, die hier entsprechend gelten.
[3] Vgl.BVerwG, 6.12.1978, PersV 1979 S. 504.
[4] Näheres unter Mitbestimmung/Mitwirkung – Mitbestimmungsverfahren.
[5] BAG, Urteil v. 2.7.1980, 5 AZR 1241/79.

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