Besonderheiten gelten bei der Übertragung eines öffentlichen Amtes durch Wahlentscheid. Es würde dem Wesen der Wahl als einer freien, nur dem Gesetz und dem Gewissen unterworfenen Entscheidung widersprechen, würden hier die gleichen engen Grenzen der Ermessensentscheidung gelten. Gerade in der kommunalen Praxis gehören Personalentscheidungen in der Regel zu den Aufgaben des Gemeinderats. In der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg beispielsweise ist in § 24 Abs. 2 geregelt, dass der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten entscheidet. Gleiches gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Beschäftigten. Die Entscheidung erfolgt in der Regel durch Wahl. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat (§ 37 GemO). Dem Gemeinderat wird allerdings in der Regel von Seiten einem der Wahl vorgeschalteten Auswahlgremium ein Entscheidungsvorschlag (Wahlvorlage) unterbreitet. Hinsichtlich der Festlegung der Rangfolge der Bewerber in dieser Wahlvorlage ist das Leistungsprinzip (Bestenauslese) uneingeschränkt zu beachten. Nur die Wahlentscheidung selbst ist nicht an eine Rangfolge nach der Bestenauslese gebunden.

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