LAG Düsseldorf, Beschluss v. 23.6.2020, 3 TaBV 65/19

Es besteht kein generelles Einsichtsrecht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte ohne Zustimmung des Arbeitnehmers.

Sachverhalt

Die bei der Arbeitgeberin bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten (GBV EFM) sah unter der Ziff. 8.3 vor:

"Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und der örtliche Betriebsratsvorsitzende erhält permanenten Zugriff auf die elektronische Personalakte mit Ausnahme der Akten der Leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereichs. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens."

Nachdem die Arbeitgeberin dem Betriebsrat diesen Zugriff verwehrte, leitete der Gesamtbetriebsrat ein Beschlussverfahren ein. Er machte hiermit die Einräumung eines Einsichtsrechts in die elektronischen Personalakten für die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden geltend, hilfsweise begehrte er die Feststellung, dass die GBV EFM insgesamt unwirksam sei.

Die Entscheidung

Das LAG Düsseldorf hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen.

Das Gericht entschied, dass das geltend gemachte generelle Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden in die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verletze. Insbesondere sei ein derart weitreichendes Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden auch zur Kontrolle der Regelungen aus der GBV EFM weder geeignet noch erforderlich. Dies hätten die Betriebsparteien gem. § 75 Abs. 2 BetrVG beachten müssen. Insoweit sei Ziff. 8.3 der GBV EFM unwirksam.

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