Hierbei können verschiedene Konstellationen unterschieden werden.

  • Das Tätigkeitsmerkmal führt die Alternative des "sonstigen Beschäftigten" nicht auf.

    In diesem Fall ist der Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.

  • Das Tätigkeitsmerkmal enthält die Alternative des "sonstigen Beschäftigten", ohne dass der Beschäftigte die Anforderungen des "sonstigen Beschäftigten" erfüllt.

    Diese Fallkonstellation wird nunmehr zum ersten Mal tariflich geregelt. Auch in diesem Fall ist der Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Diese Regelung entspricht der bisher hierzu bestehenden übertariflichen Regelung.

     
    Praxis-Beispiel

    EG 6 in Teil B Abschn. XXVI

    Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit … sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

    Wie ist nun ein Beschäftigter einzugruppieren, der zwar die geforderte Tätigkeit ausübt, jedoch die staatliche Anerkennung noch nicht erlangt hat und auch nicht die weiteren strengen Anforderungen der "sonstigen Beschäftigten" erfüllt?

    Er wird gem. Nummer 2 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der EG 5 eingruppiert.

  • Fehlen der Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung bei Heraushebungsmerkmalen

    Bei Heraushebungsmerkmalen, die sich auf Tätigkeitsmerkmale mit einer Vor- oder Ausbildung als Anforderung beziehen, erfolgt gleichfalls die Eingruppierung eine Entgeltgruppe niedriger, wenn der Beschäftigte die Vor- oder Ausbildungsanforderung oder aber auch die Voraussetzungen des im Tätigkeitsmerkmal enthaltenen "sonstigen Beschäftigten" nicht erfüllt, gleichwohl aber alle sonstigen Anforderungen des Heraushebungsmerkmals (Satz 2 der Nummer 2).

     
    Praxis-Beispiel

    Ein Schulhausmeister ist an einer Tagesschule für geistig behinderte Kinder ohne eine einschlägige 3-jährige Berufsausbildung in der Entgeltgruppe 5 (eine Entgeltgruppe niedriger als die eigentlich einschlägige Entgeltgruppe 6) eingruppiert, obgleich die Entgeltgruppe 6 auf der Entgeltgruppe 5 aufbaut und er die für die Entgeltgruppe 5 vorausgesetzte 3-jährige einschlägige Ausbildung nicht aufweist.

In Nummer 2 Satz 3 wird klargestellt, dass die vorgenannten Regelungen keine Anwendung finden, wenn die Entgeltordnung in dem jeweiligen Abschnitt neben einem Tätigkeitsmerkmal mit einer Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung ein besonderes Tätigkeitsmerkmal wie z. B. "Beschäftigte in der Tätigkeit von …" enthält. Beispiele hierfür sind:

  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Diätassistenten (EG 5 Teil B Abschn. XI Ziff. 5)
  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeuten (EG 5 Teil B Abschn. XI Ziff. 6)
  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Logopäden (EG 5 Teil B Abschn. XI Ziff. 8)
  • Beschäftigte in der Tätigkeit von Masseuren und medizinischen Bademeistern (EG 3 Teil B Abschn. XI Ziff. 9)

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