Klammerzusätze enthalten häufig Definitionen einzelner Tätigkeitsmerkmale. So werden z. B. sämtliche abstrakten Tätigkeitsmerkmale in Teil A Abschn. I Ziffer 3 wie z. B. "einfache Tätigkeiten", schwierige Tätigkeiten”, "gründliche Fachkenntnisse", selbstständige Leistungen", in Klammerzusätzen definiert. Sie haben den Sinn, das Verständnis der Tarifvertragsparteien vom Inhalt des jeweiligen Begriffs näher zu erläutern. Das kann dazu führen, dass der durch Klammerzusatz erläuterte Begriff einen anderen Sinn erhält, als ihm nach seinem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne den Klammerzusatz zuzuerkennen wäre.[1] Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag kommt damit einem Klammerzusatz für die Bestimmung eines vorangestellten Begriffs entscheidende Bedeutung zu.[2] Diese Klammerzusätze haben wie die Protokollerklärungen und die Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)" die gleiche Bindungswirkung wie andere Tarifnormen.

[1] BAG, Urteil v. 28.4.1982, 4 AZR 642/79.

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