Die Entgeltordnung ist in 4 Bereiche gegliedert wie folgt:

Die Teile A und B sind in Abschnitte und zum Teil in Unterabschnitte gegliedert. Die weitergehende Gliederung erfolgt nach Entgeltgruppen, diese sind nochmals nach Fallgruppen (= Berufsgruppen) unterteilt.

Wie schon in der Vergütungsordnung die Vergütungsgruppen entwickeln sich in der Entgeltordnung die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe i. d. R. aus der niedrigeren Entgeltgruppe. Auszugehen ist sonach von der untersten Entgeltgruppe (Ausgangsentgeltgruppe). Werden deren Tätigkeitsmerkmale erfüllt, sind die weiteren Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe mit der nächsthöheren Ordnungszahl zu prüfen (z. B. Teil A Abschn. I Ziffer 3 EG 5 Fg. 2 – gründliche Fachkenntnisse, anschließend – bei Erfüllen der Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe – Prüfung der Entgeltgruppe mit der höheren Ordnungszahl EG 6 gründliche und vielseitige Fachkenntnisse usw.).[1] So bauen beispielsweise die Entgeltgruppen 1 bis 9a sowie EG 10 bis 12 auf der Basis der EG 9b in Teil A Abschn. I Ziffer 3 insofern aufeinander auf, als die Entgeltgruppen mit der höheren Ordnungszahl jeweils höhere Anforderungen stellen. Hierin sind auch Aufbauentgeltgruppen im engeren Sinne enthalten, sodass die Entgeltgruppe als Tätigkeitsmerkmal ein "Herausheben" aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Entgeltgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht. Hier sind zwingend zunächst die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe und anschließend bei deren Bejahung die weiteren zusätzlichen Anforderungen der höheren Entgeltgruppe zu prüfen. Derartige Aufbauentgeltgruppen sind z. B. EG 12 zu EG 11, EG 11 zu EG 9c, EG 10 zu EG 9c. Nicht hingegen EG 9b zu EG 9a, da zwar EG 9b höhere Anforderungen enthält, jedoch nicht als Heraushebung aus EG 9a durch Konstituierung eines zusätzlichen Merkmals.

Die Entgeltgruppen sind häufig nochmals nach Fallgruppen (= Berufsgruppen) unterteilt.

 
Praxis-Beispiel

Teil B Abschn. XIII (Beschäftigte im Kassendienst)

Entgeltgruppe 5

  1. Beschäftigte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

  2. Kassiererinnen und Kassierer in kleineren Kassen.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

  3. Zahlstellenverwalterinnen und -verwalter größerer Zahlstellen.
  4. Verwalterinnen und Verwalter von Einmannkassen.

Entgeltgruppe 6

  1. Beschäftigte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen mindestens zu einem Viertel schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4)

  2. Beschäftigte in Kassen, denen mindestens 3 Beschäftigte mit buchhalterischen Tätigkeiten ständig unterstellt sind.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

  3. Kassiererinnen und Kassierer in Kassen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

  4. Verwalterinnen und Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen.
  5. Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens einer oder einem Kassenbeschäftigten.

Unter "Fallgruppen" ist in dem vorstehenden Beispiel die den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen vorangestellte Ziffer zu verstehen, z. B. EG 5 Fg. 3 = Zahlstellenverwalterinnen und -verwalter größerer Zahlstellen. Unter "Fallgruppe" ist also eine Eingruppierungsnorm (Tätigkeitsmerkmal) zu verstehen, die mit einer Ordnungszahl versehen worden ist. Damit können die einzelnen Tätigkeitsmerkmale besser zitiert werden.

Mit der Angabe der Entgeltgruppe sowie der jeweiligen Fallgruppe werden die qualifizierten Tätigkeitsmerkmale bestimmt. Da sich die tarifliche Mindestvergütung nach den jeweils in Betracht kommenden Entgeltgruppen und nicht nach Fallgruppen bestimmt, ist die Angabe der Fallgruppe im Arbeitsvertrag entbehrlich. Es besteht kein klagbarer Anspruch des Beschäftigten auf Mitteilung der Fallgruppe im Arbeitsvertrag.[2]

Eine gleichwohl erfolgte Mitteilung einer Fallgruppe an den Beschäftigten hat lediglich deklaratorischen Charakter. Eine auf Entgelt nach einer bestimmten Fallgruppe gerichtete Klage ist unzulässig.[3]

[1] Ständ. Rechtsprechung des BAG, Urteil v. 20.2.2002, 4 AZR 6/01.
[2] BAG, Urteil v. 23.10.1985, 4 AZR 216/84, AP Nr. 10 zu § 24 BAT/BAT-O; BAG, Urteil v. 9.7.1980, 4 AZR 579/78, AP Nr. 14 zu § 23a BAT/BAT-O; BAG, Urteil v. 28.4.1982, 4 AZR 707/79, AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT/BAT-O 1975; BAG, Urteil v. 28.3.1979, 4 AZR 446/77, AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT/BAT-O 1975; BAG, Urteil v. 28.9.1994, 4 AZR 542/93, AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT/BAT-O 1975.

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