In der Entgeltordnung sind vielfach – im Vergleich zum früheren Recht – höhere Eingruppierungen vereinbart worden.

Höhergruppierungen bei nicht berufsspezifischen Tatbeständen wurden bereits in den obigen Darlegungen erörtert. Höhergruppierungen ergeben sich danach bei

  • Berücksichtigung von Aufstiegen nach dem BAT in den Entgeltgruppen 2 bis 9a;
  • neue Entgeltgruppen 4 und 7 bei Angestelltentätigkeiten;
  • Entgeltgruppe 14 für Beschäftigte mit früheren Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IIa mit 5- oder 6-jährigem Aufstieg nach Ib;
  • Entgeltgruppe 5 für Beschäftigte mit 3-jähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.

Darüber hinaus sind aber auch im Hinblick auf den Wandel mancher Berufsbilder und steigenden Anforderungen an die Berufsausbildung, insbesondere aber auch vor dem Hintergrund des zunehmenden Fachkräftemangels besonders gesuchter Berufsgruppen bei bestimmten Berufsgruppen dauerhaft höhere Eingruppierungen vereinbart worden. So z. B. bei den Ingenieuren, Beschäftigten in der Informationstechnik, staatlich geprüften Technikern, Bezügerechnern, Meistern und den Gesundheitsberufen.

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