Bei den Tätigkeitsmerkmalen in den unteren Entgeltgruppen hat es in der Vergangenheit z. T. erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten gegeben. Um dem zu begegnen, haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeitsmerkmale der EG 2 bis EG 4 neu und übereinstimmend mit dem Bereich der handwerklichen Tätigkeiten strukturiert. Nunmehr ergibt sich folgender Aufbau:

  • Entgeltgruppe 1: Einfachste Tätigkeiten,
  • Entgeltgruppe 2: Einfache Tätigkeiten (mehr als sehr kurze Einweisung oder Anlernphase),
  • Entgeltgruppe 3: Eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anlernung,
  • Entgeltgruppe 4: Schwierige Tätigkeiten (mehr als eingehende Einarbeitung).

Die einfachen Tätigkeiten der EG 2 werden in einem Klammerzusatz erläutert wie folgt:

"Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind."

Das Tätigkeitsmerkmal ersetzt die früheren Tätigkeitsmerkmale, der VergGr. IX Fg.1 ("einfachere Arbeiten") und der VergGr. X Fg.1 ("vorwiegend mechanische Tätigkeiten").

Es handelt sich sonach um un- bzw. angelernte Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mehreren Tagen oder wenigen Wochen erfordern, um eine gewisse Arbeitsgeschwindigkeit zu erlangen. Die Einarbeitung dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

Die Entgeltgruppen 3 und 4 ersetzen das frühere Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIII Fg.1a ("schwierigere Tätigkeit"), das zu erheblichen Abgrenzungsproblemen geführt hat. Es wird nun aufgeteilt in Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anlernung erforderlich ist (EG 3), und "schwierigen Tätigkeiten" (EG 4 Fg.2). Das Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeit" wird in einem Klammerzusatz erläutert wie folgt:

"Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann."

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